Rz. 780

Der Antrag auf Erlass einer Vorschussanordnung für eine Ehesache selbst setzt voraus, dass diese anhängig ist. Ab diesem Zeitpunkt können Vorschüsse für die Ehesache selbst, alle Folgesachen sowie die während der Ehesache möglichen einstweiligen Anordnungen geltend gemacht werden.

Das Verfahren unterliegt dem Antragserfordernis, d.h. der Ehepartner muss einen bestimmten Leistungsantrag, gerichtet auf eine bestimmte Höhe des begehrten Kostenvorschusses, stellen. Zur Darlegung gehört auf Seiten des Vorschussfordernden sowohl die eigene Leistungsunfähigkeit, Kostenvorschüsse aufbringen zu können, als auch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Gleichzeitig ist darzulegen, für welches Verfahren einschließlich der Verbundverfahren der Vorschuss begehrt wird. Das Vorbringen im Hauptverfahren muss schlüssig sein, sodass das angerufene Gericht die Erfolgsaussichten des im Hauptverfahren beabsichtigten Vorgehens aus der Sicht des Antragstellers prüfen kann. Ergibt sich z.B. in einer Ehescheidungssache aus der Antragschrift, dass das Getrenntlebensjahr nicht erfüllt ist und andere Gründe, z.B. nach § 1566 BGB, nicht vorliegen, wäre der Ehescheidungsantrag nicht schlüssig, sodass es für ein einstweiliges Anordnungsverfahren auf Zahlung eines Vorschusses hierfür aus der Sicht des Gerichts an der Erfolgsaussicht der Ehescheidung mangeln würde.

Der Antragsteller hat sein gesamtes Vorbringen glaubhaft zu machen was umgekehrt auch für den Antragsgegner gilt, dessen Vorbringen darauf gerichtet ist, dass der den Vorschuss Fordernde in Wirklichkeit selbst leistungsfähig ist.

Zeichnet sich im Verlaufe des Vorschussverfahrens ab, dass der Vorschussverpflichtete nur auf Ratenzahlung in Anspruch genommen werden kann, empfiehlt sich die Geltendmachung von Verfahrenskostenhilfe unter gleichzeitiger Anregung an das Gericht, dem Antragsgegner aufzugeben, die zu erbringenden Raten an die Staatskasse zu leisten.[781]

Der mit dem Leistungsantrag verfolgte Vorschuss erfasst neben den notwendigen Anwaltsgebühren (Verfahrens- und Terminsgebühr) die gesamten Kosten des Hauptverfahrens (Gerichtskosten) sowie auch die Kosten des Vorschussverfahrens selbst.[782]

 

Rz. 781

Muster 3.49: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für Kostenvorschuss in einer Ehesache

 

Muster 3.49: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für Kostenvorschuss in einer Ehesache

An das
Amtsgericht
– Familiengericht –

Aktenzeichen des Eheverfahrens

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

der Frau _________________________

– Antragstellerin –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________

gegen

Herrn _________________________

– Antragsgegner –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte: _________________________

wegen: Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss

bestellen wir uns zu Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin. Wir nehmen Bezug auf die beim Familiengericht eingereichte Ehescheidungsantragsschrift sowie die gleichzeitig eingereichten Antragsschriften auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Unterhalt für die Antragstellerin und die gemeinsamen Kinder.

Wir stellen den Antrag

1. im Wege der einstweiligen Anordnung der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung, hilfsweise nach mündlicher Verhandlung, dem Antragsgegner aufzugeben, an die Antragstellerin einen Kostenvorschuss in Höhe von _________________________ EUR zu zahlen.
2. Der Antragstellerin vorsorglich für das vorliegende Anordnungsverfahren auf Zahlung eines Kostenvorschusses Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Begründung:

Die Beteiligten, die seit dem _________________________ verheiratet sind, leben seit dem _________________________ getrennt. Aus der Ehe sind die Kinder _________________________ hervorgegangen.

Die Antragstellerin hat nunmehr mit Schriftsatz vom _________________________ Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt sowie gleichzeitig um Verfahrenskostenhilfe nachgesucht, da sie nicht in der Lage ist, Verfahrenskostenvorschüsse zu leisten.

Neben dem Ehescheidungsverfahren (Aktenzeichen: _________________________) verfolgt die Antragstellerin gleichzeitig im Wege der einstweiligen Anordnung die Festsetzung von Unterhaltszahlungen für sich und die Kinder.

Die Antragstellerin verfügt über kein eigenes Einkommen. Sie ist nicht erwerbstätig, weil sie aufgrund einer Erkrankung eines gemeinschaftlichen Kindes wegen seiner Behinderung volltägig betreuungspflichtig ist/aufgrund ihrer eigenen Erkrankung nicht erwerbsfähig ist.

(Falls Kindesunterhalt gefordert wird:) Die Kinder, für die im einstweiligen Anordnungsverfahren auf Kindesunterhalt vorgegangen wird, sind nicht leistungsfähig. Sie besitzen kein eigenes Vermögen und verfügen auch nicht über sonstiges Einkommen.

Der Antragsgegner ist aufgrund seiner beruflichen Situation und der Höhe seiner durchschnittlichen Monatseinkünfte ohne weiteres in der Lage, den mit der einstweiligen Anordnung geforderten Unterhalt wie auch den jetzt geforderten Kostenvorschuss zu zahlen.

Zur Glaubhaftmachung verweisen wir ...

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