Rz. 1578

Einseitige Vermögensbildung darf der Verpflichtete dagegen nicht betreiben, jedenfalls nicht auf Kosten des Unterhaltsbedürftigen.[1705] Dieselben Grundsätze gelten für den Bedürftigen.[1706]

 

Rz. 1579

Vermögensbildende Aufwendungen, die nur einem der Beteiligten zugutekommen, sind daher bei der Bedarfsermittlung keine berücksichtigungswürdigen Verbindlichkeiten. Dies gilt ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens als Stichtag für den Zugewinn. Für den Fall der Vereinbarung der Gütertrennung ab dem Zeitpunkt der Trennung bzw. bei einer in der Trennungszeit vereinbarten Gütertrennung von diesem Zeitpunkt an.

 

Rz. 1580

Werden bereits in der Ehe einseitige vermögensbildende Aufwendungen getätigt, ist zu fragen, ob dies nicht beachtlich ist, da dieser Teil des Einkommens für die Lebensführung nicht zur Verfügung stand.[1707]

 

Rz. 1581

Dem gegenüber ist allerdings nach ständiger Rechtsprechung des BGH zu Recht zu beachten, dass durch einen niedrigeren Unterhalt der Berechtigte die Vermögensbildung des Pflichtigen mitfinanziert.

 

Rz. 1582

Bei einer einseitigen Vermögensbildung kann deshalb nur darauf abgestellt werden, wie lange ggf. der andere Beteiligte nach der Trennung daran partizipiert.[1708] Eine einseitige vermögensbildende Aufwendung ist für die Bedarfsermittlung nicht berücksichtigungswürdig. Dem Bedürftigen ist nach der Scheidung nicht zuzumuten, sich zur Mitfinanzierung einer einseitigen Vermögensbildung des Pflichtigen einzuschränken. Grundsätzlich geht Unterhalt der Vermögensbildung vor.[1709]

 

Rz. 1583

Von dem Zeitpunkt an, ab dem der andere Beteiligte nicht mehr beim gesetzlichen Güterstand über den Zugewinnausgleich an dieser Vermögensbildung Teil hat oder durch notariell vereinbarte Gütertrennung an der Vermögensbildung nicht mehr partizipiert, muss der bedürftige Ehepartner es nicht hinnehmen, dass die einseitige Vermögensbildung des Pflichtigen durch einen gekürzten Unterhalt mitfinanziert wird.

Nach dem Zeitpunkt der Gütertrennung bzw. der Beendigung des Zugewinnausgleichs kann es zu einer Doppelverwertung beim Unterhalt und Zugewinn durch Berücksichtigung der Tilgung beim Zugewinn nicht mehr kommen.[1710]

[1706] BGH FamRZ 1991, 1163, 1165.
[1707] So BGH FamRZ 1987, 36, 39; vgl. auch BGH FamRZ 1984, 149.
[1709] So auch BGH FamRZ 1992, 423.
[1710] Gerhardt, FamRZ 2007, 945.

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