Rz. 2060

Eine andere Möglichkeit der Unterhaltsverstärkung unabhängig von Betreuung ist z.B. die Vereinbarung einesunbefristeten Festbetrages (ggf. mit Wertsicherungsklausel) unabhängig davon, ob der/dem Unterhaltsberechtigten nach gegebener Rechtsprechung ein solcher Anspruch – unbefristet – zustünde:

 

Rz. 2061

 

Beispiel[2192]

Der Ehemann verpflichtet sich, an die Ehefrau einen monatlichen, monatlich im Voraus fälligen nachehelichen Unterhalt in Höhe von … EUR zu bezahlen.

Die Eheleute sind sich darüber einig, dass in diesem Betrag die Kosten für die Altersvorsorge und Krankenversicherung mit enthalten sind. Über diesen Betrag hinaus wird kein Unterhalt an die Ehefrau geschuldet.

Der Betrag von … EUR monatlich wird als Festbetrag festgelegt und deshalb wertgesichert. Wir vereinbaren, dass sich der Festbetrag nach oben oder unten im gleichen prozentualen Verhältnis verändert, wie sich der vom statistischen Bundesamt festgestellte Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte nach oben oder unten verändert. Die erste Anpassung erfolgt bei Rechtskraft der Ehescheidung durch den Vergleich des heute festgestellten Preisindex mit dem dann geltenden Preisindex. Jede weitere Anpassung erfolgt dann im zweijährigen Abstand bei Veröffentlichung des neuen Preisindex durch das statistische Bundesamt.

Eigenes Einkommen der Ehefrau ist grundsätzlich beim Unterhalt zu berücksichtigen und führt zu einer Abänderung dieser Vereinbarung. Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass ihr ein Betrag von monatlich netto … EUR anrechnungsfrei verbleibt. Der anrechnungsfreie Betrag unterliegt ebenfalls der Anpassung an den Lebenshaltungsindex.

Darüber hinaus ist die Unterhaltsvereinbarung abänderbar, wenn der Ehemann in den Ruhestand geht. Im Falle der Abänderung ist der Unterhalt neu nach den dann gegebenen tatsächlichen gesetzlichen Grundlagen zu ermitteln. Im Hinblick auf die lange Ehedauer wird von einer zeitlichen Begrenzung des Unterhalts ausdrücklich Abstand genommen.

 

Rz. 2062

Der vorletzte Absatz der vorstehenden Vereinbarung kann – naturgemäß – zu Streitigkeiten über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts im Falle eigenen Einkommens der Ehefrau führen:

In welcher Weise ist das eigene Einkommen zu berücksichtigen?
Ab welchem Einkommensbetrag (auch bei 10 EUR?) in welchem Zeitraum ist die Möglichkeit der Abänderung gegeben?
Schließlich und von erheblicher Bedeutung: Wie hoch ist das Einkommen des Verpflichteten zum Zeitpunkt der Vereinbarung?

Unbedingt erforderlich ist es deshalb zur Vermeidung von Auseinandersetzungen in vielen Fällen, die Einkommensgrundlagen in die Vereinbarung mit aufzunehmen, ebenso die Grenzen der Abänderungsmöglichkeit zu beschreiben und schließlich zumindest den Abänderungsweg (Berufung auf Gesetz?) darzustellen.

Anderenfalls droht dem beratenden Rechtsanwalt ein Haftungsfall, da er Unklarheit und Zweideutigkeit zu vermeiden und sehr leicht für Irrtümer Beteiligter jeder Art einzustehen hat.

Die Probleme des vorletzten Absatzes sind nicht vorhanden, wenn sich die Beteiligten auf andere Weise einigen würden:

 

Rz. 2063

Muster 3.93: Anrechnung des Erwerbseinkommens auf den Unterhalt

 

Muster 3.93: Anrechnung des Erwerbseinkommens auf den Unterhalt

Die Ehefrau ist nicht zur Arbeitstätigkeit verpflichtet. Gleichwohl erzieltes etwaiges Erwerbseinkommen wird hälftig auf den Unterhaltsanspruch angerechnet, sonstige Einkünfte in voller Höhe. Eigene Einkünfte erzielt die Ehefrau derzeit nicht.

Die Alternative zum letzten Satz:

Die derzeit erzielten eigenen Einkünfte der Ehefrau aus _________________________ in Höhe von monatlich _________________________ EUR verbleiben anrechnungsfrei.

 

Rz. 2064

Problematisch kann eine solche Vereinbarung vor allem aus zwei Gründen gleichwohl sein.

(1) Überschreitet der Zahlbetrag (ggf. einschließlich eines Zuverdienstes des Berechtigten) die Halbteilungsgrenze, könnte dies zu einer einseitigen Lastenverteilung gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten führen mit der Konsequenz, dass die Inhaltskontrolle (Wirksamkeitsprüfung) des Vertrages bereits die Unwirksamkeit zur Folge hat.

(2) Falls es im Laufe der Zeit unvorhergesehene Einkommenseinbußen des Verpflichteten gibt, kann eine Ausübungskontrolle zur Folge haben, dass der Vertrag zwar zum Zeitpunkt seines Abschlusses nicht zu beanstanden war, dem Berechtigten die Berufung auf den Inhalt jedoch nach § 242 BGB zu verwehren ist (Ausübungskontrolle).

 

Rz. 2065

 

Hinweis

In beiden Fällen droht eine Haftung des Rechtsanwalts, da der beurkundende Notar diese Haftung gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 BnotO auf einen beratenden Rechtsanwalt verschieben kann.

 

Rz. 2066

So hat das OLG Karlsruhe[2193] die Verpflichtung zur Zahlung einer Leibrente als sittenwidrig eingestuft, weil es die Regelung von vornherein als nicht akzeptabel für den Verpflichteten angesehen hat. Diesem blieb nach Zahlung nicht einmal der Selbstbehalt. Das OLG hat erklärt:

Zitat

Für die Beurteilung der Frage, ob eine solche Vereinbarung zu einer einseitigen und nicht gerechtfertigten Lastenvert...

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