Rz. 1944
Der monatlich notwendige Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, beträgt gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten im Falle der Erwerbstätigkeit 1.208 EUR, im Falle fehlender Erwerbstätigkeit 1.108 EUR
Rz. 1945
Bei der Berechnung des Mindestbedarfs ist der Vorteil des Zusammenlebens mit 10 % einzubeziehen, die auf den Ehegatten als Ersparnis entfallen. Dem Unterhaltsverpflichteten muss der Betrag von 1.650 EUR verbleiben. Der Mindestbedarf des Ehegatten beträgt 1.108 EUR. 10 % des Familieneinkommens (1.650 EUR + 1.108 EUR = 2.758 EUR) macht den Betrag von 276 EUR aus. Dieser Betrag ist vom Mindestbedarf abzuziehen, so dass das Minimum von 832 EUR verbleibt.[2081]
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