Rz. 200

Der Ehegatte ist seinen Schwiegereltern gegenüber nicht unterhaltspflichtig. Im Hinblick auf deren nachrangige Unterhaltsansprüche muss der Ehegatte deshalb keine Schmälerung seines angemessenen Bedarfs hinnehmen.[202] Dies gilt unabhängig davon, ob dem Unterhaltsverpflichteten mehr oder aber weniger verbleibt, als seinem Ehegatten zur Verfügung steht. Der Pflichtige schuldet seinem Ehegatten den eheangemessenen Unterhalt.

Gegenüber seinen Eltern muss er nur diejenigen Mittel einsetzen, die er zur Deckung seines eigenen angemessenen Unterhalts im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB nicht benötigt. Deshalb steht dem Ehegatten grundsätzlich in Höhe der Hälfte der beiderseitigen Einkünfte der Familienunterhalt zu.

 

Rz. 201

Unabhängig von der Höhe der gemeinsamen Einkünfte ist jedoch das Einkommen vor hälftiger Teilung um die regelmäßig entstehende Ersparnis zu bereinigen, die durch Führung eines gemeinsamen Haushalts entsteht.

Der BGH hat die Ersparnis durch gemeinsame Haushaltsführung, soweit sie nicht in dem niedrigeren Selbstbehalt des Ehegatten zum Ausdruck kommt, mit 1/10 des den Familienselbstbehalt übersteigenden Einkommens angenommen.[203] Zu Recht hat sich die Rechtsprechung zur Begründung auf § 20 SGB II (§ 20 Abs. 3 SGB II a.F., nunmehr § 20 Abs. 4 SGB II) berufen, wonach die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Fällen des Zusammenlebens 90 % der Regelleistung eines Alleinstehenden beträgt.

[202] BGH FamRZ 2002, 1698 m. Anm. Klinkhammer.
[203] BGH FamRZ 2010, 1535 m. Anm. Hauß.

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