Rz. 4

§ 1360 BGB a.F. (gegenseitige Unterhaltspflicht)

Danach hatte der Ehemann der Ehefrau nach Maßgabe seiner Lebensstellung, seines Vermögens und seiner Erwerbsfähigkeit Unterhalt zu gewähren. Umgekehrt galt dies nicht in gleicher Weise. In Satz 2 des § 1360 BGB a.F. hieß es:

Zitat

Die Frau hat dem Manne, wenn er außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, den seiner Lebensstellung entsprechenden Unterhalt nach Maßgabe ihres Vermögens und ihrer Erwerbsfähigkeit zu gewähren.

 

Rz. 5

Damit hatte die Ehefrau grundsätzlich einen Anspruch auf Familienunterhalt, der Ehemann nur dann, wenn er außer Stande war, sich selbst zu unterhalten. Für den Umfang der Unterhaltspflicht entschied in beiden Fällen die Lebensstellung des Mannes.[7] Leistungsfähigkeit des Verpflichteten war allerdings kein positives Erfordernis. Das Reichsgericht erklärte, dass jeder Ehegatte dasjenige mit dem anderen teilen muss, was er nach Vermögen und Erwerbsfähigkeit aufzubringen im Stande ist.[8]

[7] Soergel/du Chesne, § 1360 Anm. 1.
[8] RG JW 1900, 849.

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