Rz. 681

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I setzt voraus, dass der Arbeitslose arbeitsfähig ist und sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt, seine Arbeitskraft also dem Arbeitsmarkt anbietet. Die Leistung stellt einen Ausgleich für entgangenen Arbeitsverdienst dar und wird auf der Grundlage des zuvor erzielten Nettoarbeitsentgeltes berechnet (§ 131 SGB III). Auf die Leistungen besteht aus der Tatsache ein Anspruch, dass während der Arbeitstätigkeit Einzahlungen in die Arbeitslosenversicherung erfolgt sind. Daher sind die Leistungen gegenüber Unterhaltsansprüchen nicht subsidiär und weisen eine Lohnersatzfunktion auf.[718]

 

Rz. 682

Leistungen nach ALG I sind in vollem Umfang anzurechnen. Dies gilt selbst dann, wenn sie Ersatz für eine grundsätzlich unzumutbar gewesene Tätigkeit darstellen.[719] Ein Erwerbsbonus ist naturgemäß nicht abzuziehen,[720] da es sich gerade nicht um Einkommen handelt, das während der Erwerbstätigkeit erzielt wird. Kosten des Arbeitslosen, die diesem bei der Suche nach Arbeitstätigkeit entstehen, sind jedoch – ebenfalls in vollem Umfange – abzuziehen.

[718] BGH FamRZ 2008, 594; Leitlinien der OLG Nr. 2.1.
[719] OLG Stuttgart FamRZ 1996, 415; OLG Düsseldorf FamRZ 2002, 99.

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