Rz. 295

Jeder Ehegatte hat grundsätzlich Anspruch darauf, dass ihm diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die für die Führung des gemeinsamen Haushaltes der Familie notwendig sind, § 1360a Abs. 2 S. 2 BGB.

Das Wirtschaftsgeld ist vollständig für den Familienunterhalt zu verwenden. Der den Haushalt führende Ehegatte ist nicht berechtigt, Wirtschaftsgeld eigenmächtig für andere Zwecke auszugeben.[320]

Eine – nicht unübliche – Vereinbarung über das von den Eheleuten zu verwendende Wirtschaftsgeld kann wie folgt abgeschlossen werden:

 

Rz. 296

Muster 3.19: Bestimmung von Wirtschaftsgeld

 

Muster 3.19: Bestimmung von Wirtschaftsgeld

….

Wir, die Eheleute _________________________, sind beide vollzeitlich berufstätig. Deshalb werden die Ausgaben für den ehelichen Haushalt von uns aufgewendet werden müssen, abhängig von unseren jeweiligen zeitlichen Möglichkeiten.

Wir vereinbaren zur Höhe des Wirtschaftsgeldes, dass wir monatlich maximal _________________________ EUR für Ausgaben in diesem Bereich verwenden.

Zu diesem Zweck werden wir ein gesondertes gemeinsames Giro-Konto bei der A-Bank einrichten, über das wir einzeln verfügen können.

Die Ausgaben werden jeweils – soweit möglich – durch Belege nachgewiesen und in dem von uns in der Ehewohnung geführten Haushaltsbuch eingetragen.

….

Aber auch andere Ausgestaltungen sind möglich etwa bei unterschiedlich geplanter Berufstätigkeit während der Ehe. Dies könnte wie folgt in eine Vereinbarung gefasst werden:[321]

 

Rz. 297

Muster 3.20: Vereinbarung über Familienunterhalt

 

Muster 3.20: Vereinbarung über Familienunterhalt

Herr _________________________

und

Frau _________________________

schließen folgende Vereinbarung:

In Ausgestaltung der gesetzlichen Verpflichtungen nach §§ 1360, 1360a BGB kommen wir wie folgt überein:

(1) Im Hinblick auf die deutlich stärkere zeitliche Belastung der Ehefrau durch ihre Berufstätigkeit wird den Haushalt überwiegend der Ehemann führen. Er trägt außer durch seine eigene Berufstätigkeit auch hierdurch zum Familienunterhalt bei. Wir sind einig, dass die Ehefrau (solange keine gänzlich neuen Aspekte zutage treten, wie der Umstand, dass die Gesundheit der Ehefrau leidet, dass wir gemeinsame Kinder haben, dass die Beziehung durch Entfremdung oder überstarke psychische Belastung gefährdet wird, dass die "Überarbeit" nicht mehr mit einem deutlich erhöhten Einkommen verbunden ist o.Ä.) auch weiterhin in dem bisherigen zeitlichen Rahmen (ca. 60–70 Stunden wöchentlich) ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit nachgeht, solange sie dies selbst wünscht und als zumutbar empfindet.

(2) Unsere bisherigen Nettoeinkommen (bei Versteuerung durch jeden nicht verheirateten Partner allein) verhielten sich wie folgt _________________________:

Wir gehen davon aus, dass dies in etwa so bleiben wird und sich die Schere eher weiter öffnen wird.

(3) Wir sind uns einig, dass der Ehemann künftig mindestens 50 v.H. seines Nettoeinkommens (bei fiktiver Versteuerung in Steuerklasse IV) zur Vermögensbildung einsetzt, und dass die Ehefrau mindestens das Zweifache dieses Betrages zur Vermögensbildung einsetzt. Den Rest seines Nettoeinkommens kann der Ehemann für eigene Bedürfnisse verwenden. Die Kosten des gemeinsamen Lebensunterhalts werden aus dem Einkommen der Ehefrau bestritten.

(4) Jeder von uns kann für die Zukunft eine Änderung dieser von uns derzeit als angemessen erachteten Regelung verlangen, wenn diese unbillig ist oder wird oder wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern oder wenn unsere zugrunde gelegten Annahmen sich als unzutreffend oder unvollständig herausstellen.

_________________________ (Unterschriften der Beteiligten)

 

Rz. 298

Eine solche Vereinbarung erscheint im Beispiel sinnvoll, weil die Ehefrau von der Belastung der Haushaltsführung befreit wird und ihre Bereitschaft besteht, dies materiell zu vergelten.

Die wirtschaftlichen Grundlagen sollten bei solchen Vereinbarungen unbedingt angegeben werden, um eine spätere Abänderung/Angleichung zu ermöglichen.

Geregelt werden kann naturgemäß, was die Eheleute für Familienunterhalt einzusetzen gedenken und welche Anteile sie für Vermögensbildung, für eigene Zwecke etc. verwenden wollen.

[320] OLG Hamburg FamRZ 1984, 583.
[321] Nach BeckFormB FamR/Kössinger, D.II. 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge