Rz. 1075
Der Gesetzgeber hat sich für diesen Zeitraum für einen eindeutigen Vorrang der elterlichen Betreuung entschieden.[1105] Dies entspricht auch dem Kindeswohl. Die Einräumung des Vorrangs elterlicher Erziehung korrespondiert daher auch mit den sozialstaatlichen Regelungen hinsichtlich des Anspruches
▪ | auf Elternzeit, § 15 BErzGG, |
▪ | auf Gewährung von Kindererziehungszeiten als Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung, §§ 3, 55, 56 SGB VI, |
▪ | auf einen Kindergartenplatz, § 24 Abs. 1 SGB VIII. |
Auch Beziehern von ALG II wird in dieser Zeit nur eingeschränkt zugemutet, erwerbstätig zu sein, § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II.
Eine ausgeübte Erwerbstätigkeit kann deshalb in der Regel sanktionslos wieder aufgegeben werden. Etwaiges erzieltes Einkommen in dieser Zeit ist immer überobligatorisch und lediglich entsprechend § 1577 Abs. 2 BGB anteilig anzurechnen.[1106]
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