Rz. 857
Mit der Einreichung des Scheidungsantrags wird die Scheidung anhängig.
Stirbt der Antragsgegner vor Zustellung des von seinem Ehepartner eingereichten Scheidungsantrags, also vor Rechtshängigkeit des Verfahrens, ist der Scheidungsantrag unzulässig und damit zurückzunehmen, weil es an einem Beteiligten fehlt.[848]
Geschieht dies nicht, wird das Familiengericht den Antrag als unzulässig abweisen.[849] Einer Kostenentscheidung des Gerichts bedarf es in diesem Fall nicht, da es an einem Gegner fehlt, der die Kostenerstattung fordern könnte.[850]
Rz. 858
Stirbt der Antragstellernach Einreichung des Scheidungsantrags, hat die Zustellung zu unterbleiben. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da eine Kostenerstattungspflicht vor Zustellung nicht besteht.[851]
Wird die Zustellung z.B. aus Unkenntnis des Gerichts über das Versterben des Antragstellers gleichwohl vorgenommen, liegt keine Erledigung der Hauptsache i.S.v. § 131 FamFG vor.[852] Die Erben haben den Antrag zurückzunehmen.
Geschieht dies nicht, ist der Antrag mangels Existenz des Antragstellers abzuweisen. Das Verfahren wird nicht gem. § 113 FamFG, § 239 ZPO unterbrochen, da ein Scheidungsantrag nur durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden kann und deshalb für den verstorbenen Antragsteller ein Bevollmächtigter i.S.v. § 246 Abs. 1 ZPO vorhanden sein muss.
Rz. 859
Auf Antrag des Bevollmächtigten des verstorbenen Antragstellers, aber auch auf Antrag des Antragsgegners, wird das Verfahren gem. § 113 Abs. 1 FamFG, § 246 ZPO ggf. ausgesetzt.[853] Der Erbe hat dann die Möglichkeit der Aufnahme des Verfahrens und der Rücknahme des Antrags.
Besteht auf Seiten des verstorbenen Antragstellers eine Erbengemeinschaft, kann jeder Miterbe das Verfahren aufnehmen, § 2039 Satz 2 BGB.[854]
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