Rz. 1238

Ein Anspruch nach § 1573 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Berechtigte keinen Anspruch wegen Kindesbetreuung, § 1570 BGB, wegen Alters, § 1571 BGB oder wegen Krankheit, § 1572 BGB, hat.[1296] Der Anspruch auf Unterhalt von Erwerbslosigkeit ist daher gegenüber den anderen Unterhaltsansprüchen subsidiär.

§ 1573 Abs. 1 BGB setzt eine Erwerbsobliegenheit voraus. Da diese bei den Ansprüchen nach § 1575 (Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung) und § 1576 (Unterhalt aus Billigkeitsgründen) fehlt, sind auch Ansprüche nach diesen Vorschriften vorrangig gegenüber Ansprüchen nach § 1573 Abs. 1 BGB.

[1296] BGH FamRZ 1999, 708.

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