Rz. 2045

Ehegatten können den nachehelichen Unterhalt im Rahmen einer Vereinbarung nach § 1585c BGB auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften der §§ 1569 ff. BGB ausgestalten und modifizieren.

Dabei behält der nacheheliche Unterhaltsanspruch seinen gesetzlichen Charakter bei. Dies gilt auch, wenn die Vereinbarungen einen Abänderungsausschluss oder Einschränkungen der Abänderungsmöglichkeit nach § 239 FamFG enthalten. Die Rechtsnatur des Unterhaltsanspruchs wird dadurch nicht geändert.[2177]

 

Rz. 2046

Bei einer Vereinbarung über den nachehelichen Unterhaltsanspruch ist deshalb in der Regel davon auszugehen, dass die Eheleute eine modifizierende Vereinbarung treffen wollen.[2178]

Dies sollte zu Beginn der Vereinbarung klargestellt werden wie folgt:[2179]

 

Rz. 2047

Muster 3.92: Modifizierende Unterhaltsvereinbarung

 

Muster 3.92: Modifizierende Unterhaltsvereinbarung

In Ausgestaltung und Modifizierung des gesetzlichen nachehelichen Unterhaltsrechts treffen wir folgende Unterhaltsvereinbarung:

[2177] BGH FamRZ 1988, 933, 935; BGH FamRZ 1991, 673, 674.
[2178] Göppinger/Börger/Kilger/Pfeil, 5. Teil Rn 157; Johannsen/Henrich/Büttner, § 1585c Rn 11.
[2179] Göppinger/Börger/Kilger/Pfeil, 5. Teil Rn 157.

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