Rz. 1322

Die Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung muss erforderlich sein, um eine angemessene Erwerbstätigkeit erlangen zu können. Dies ist dann der Fall, wenn der Berechtigte derzeit keine angemessene Tätigkeit ausüben kann und auch nicht in der Lage ist, nach dem gegenwärtigen Ausbildungsstand eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden.[1391]

 

Rz. 1323

Daran fehlt es, wenn dem Betroffenen nach den ehelichen Lebensverhältnissen eine nicht weiter qualifizierte Tätigkeit zumutbar ist.[1392]

Daran fehlt es auch dann, wenn der Berechtigte zwar eine angemessene Tätigkeit ausübt, das Einkommen aber nicht den vollen Unterhalt deckt. In solchen Fällen steht dem Berechtigten ein ergänzender Aufstockungsunterhaltsanspruch zu, § 1573 Abs. 2 BGB.

 

Rz. 1324

Der Bedürftige kann die erforderliche Ausbildung selbst wählen. Er muss jedoch auf die Belange der Unterhaltspflichtigen Rücksicht nehmen und unter mehrere Möglichkeiten die zeit- und kostengünstigste Möglichkeit wählen. Der Unterhaltsschuldner ist wegen der notwendigen Rücksichtnahme des Gläubigers auch nicht verpflichtet, ein "zur Erbauung" aufgenommenes Studium zu finanzieren.[1393]

Nur in außergewöhnlichen Ausnahmefällen können besonders aufwändige Ausbildungen finanziert werden.[1394] Liegen Gründe hierfür nicht vor, muss eine möglichst kurze und kostengünstige Ausbildung gewählt werden.[1395]

[1391] BGH FamRZ 1984, 561.
[1392] BGH FamRZ 2001, 350, 351.
[1393] BGH FamRZ 1987, 795.
[1394] BGH FamRZ 1984, 561, 563.
[1395] BGH FamRZ 1984, 561, 563.

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