Rz. 1346

Der Begriff der Ausbildung ist sehr weit gefasst. Erforderlich ist ein anerkanntes Berufsausbildungsverhältnis, verbunden mit einem bestimmten Ausbilder und einem bestimmten Ausbildungsplan. Es muss sich dabei um eine vom Arbeitsamt anerkannte Maßnahme der Weiterbildungsförderung i.S.d. SGB III handeln. Firmeninterne Qualifikationsmaßnahmen fallen nicht darunter.[1408]

 

Rz. 1347

Kommen mehrere gleichwertige Ausbildungen in Betracht, ist diejenige zu wählen, die möglichst kurz und kostengünstig ist. Besonders zeit- und kostenaufwändige Ausbildungsgänge können nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen akzeptiert werden, um die umfangreichere Unterhaltsbelastung des Pflichtigen zu rechtfertigen.[1409]

 

Rz. 1348

Zweitausbildungen oder Promotionen sind unter keinem denkbaren Aspekt zu finanzieren, auch wenn dadurch die beruflichen Erwerbschancen verbessert werden.[1410]

 

Rz. 1349

Die Art der Ausbildung muss der im Zusammenhang mit der Ehe konkret unterlassenen oder abgebrochenen Ausbildung entsprechen. Die Entsprechung zeigt sich

im Niveau,
im Ausbildungsumfang,
in den Anforderungen und
in der sozialen Einordnung.

Vergleichbar:

Ausbildung zur Krankenschwester und Ausbildung zur Steuerfachangestellten;

Nicht vergleichbar:

Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten und Studium der Rechtswissenschaft
 

Rz. 1350

War die Ausbildung bereits weit fortgeschritten, muss sie beibehalten bleiben. Eine Umorientierung auf eine andersartige Ausbildung ist dann nicht mehr möglich.

[1408] OLG Koblenz OLGR 2000, 15.
[1409] BGH FamRZ 1984, 561.
[1410] BGH FamRZ 1987, 795.

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