Rz. 1339

Neben dem Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann für den Berechtigten ein Anspruch auf öffentlich-rechtliche Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder dem SGB II (AFG) bestehen.

Die Anspruchsvoraussetzungen differieren zu den Ansprüchen nach § 1575 BGB. BAföG-Leistungen werden z.B. nur bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres gewährt, Leistungen nach dem SGB III nur unter den in §§ 59 ff. SGB III normierten besonderen Voraussetzungen.[1405]

Öffentlich-rechtliche Ausbildungsförderung ist gegenüber Unterhaltsansprüchen jedoch subsidiär mit der Folge, dass der Leistungsträger bei nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten den Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen auf sich überleiten kann, §§ 1, 11 BAföG.

 

Rz. 1340

Gegenüber geschiedenen Ehegatten gehen die Ansprüche nicht über, §§ 37, 38 BAföG. Solche Leistungen sind gegenüber dem Unterhaltspflichtigen bedürftigkeitsmindernd und sind auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen, § 1577 Abs. 1 BGB.

 

Rz. 1341

Der ausbildungswillige Ehegatte ist verpflichtet, solche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Leistungen nur darlehensweise gewährt werden, es sei denn, durch die Rückzahlungsverpflichtung wird mit Wahrscheinlichkeit ein angemessenes Erwerbseinkommen verhindert.[1406]

[1405] Z.B.: Mittel stehen anderweitig nicht zur Verfügung, § 59 Nr. 3 SGB III.
[1406] Str., vgl. BGH FamRZ 1980, 126, 127; Wendl/Dose/Bömelburg, § 4 Rn 339 m.w.N.

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