Rz. 1518

Ob Einkünfte, die (frühere) Ehegatten erzielen, zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen herangezogen werden, beurteilt sich danach, ob sie hinsichtlich der Ehe sogenannten prägenden Charakter tragen.

 

Rz. 1519

Ein solcher prägender Charakter liegt vor, wenn die konkrete Einkunftsquelle in der Ehe vorhanden war oder in der Ehe angelegt war. Dies gilt auch für ihre normale Fortentwicklung. Auch ein Surrogat der gleichwertigen Familienarbeit trägt den eheprägenden Charakter.

 

Rz. 1520

Dies führt dazu, dass nicht nur die aus der Berufstätigkeit während der Ehe erzielten Einkünfte zu berücksichtigen sind, sondern auch die der Erwerbstätigkeit gleichwertige Familienarbeit (Haushaltsführung und Kinderbetreuung).[1630] Nimmt also der Haushalt führende Ehegatte nach Trennung bzw. Scheidung eine Erwerbstätigkeit auf oder erweitert er eine Teilzeittätigkeit, stellt das Einkommen hieraus das Surrogat der bisherigen Familienarbeit dar und erhöht entsprechend das Einkommen nach den ehelichen Lebensverhältnissen.[1631]

Der Wert der Haushaltsleistung spiegelt sich dann als Surrogat in dem daraus erzielten Einkommen wider und erhöht das Einkommen nach den ehelichen Lebensverhältnissen.[1632]

 

Rz. 1521

Über Erwerbseinkommen hinaus sind vorhandene Vermögenseinkünfte ebenfalls eheprägend. Dies ist der Fall, wenn die Einkommensquelle bereits in der Ehe bestand, z.B. bei Zinseinkünften aus Kapitaleinkünften und Einkünften aus Vermietung/Verpachtung oder bei Vermögenseinkünften aus Veräußerung des Familienheims oder aus dem Zugewinnausgleich.[1633]

[1630] BGH FamRZ 2001, 986, 989.
[1631] BVerfG FamRZ 2002, 527, 530.
[1632] BGH FamRZ 2001, 986, 991.

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