Rz. 1317

Die überwiegende Zahl unterhaltsrechtlicher Streitigkeiten wird um den Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB geführt. Dies liegt vor allem daran, dass das Interesse des Unterhaltsberechtigten dahin geht, möglichst einen unbefristeten Unterhaltsanspruch zu erlangen, um dauerhaft gesichert zu sein.

Dem Unterhaltspflichtigen geht es darum, durch Befristung des Unterhaltsanspruchs so bald als möglich zu einer Situation der Planungsfreiheit zu kommen.

Mit einer Vereinbarung vermeiden beide Beteiligte die Unwägbarkeiten einer Auseinandersetzung über die Frage ehebedingter Nachteile, der Länge der Ehezeit und dem Grad der wirtschaftlichen Verflechtung.

Liegen die Voraussetzungen zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt vor, wird man dies in einer ggf. notariellen – Vereinbarung im Kern wie folgt formulieren können:

Muster 3.86: Befristet zu zahlender Aufstockungsunterhalt

 

Muster 3.86: Befristet zu zahlender Aufstockungsunterhalt

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Nachehelicher Unterhalt

1. Der Ersch. zu 1. verpflichtet sich, ab _________________________ an die Ersch. zu 2. für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung einen monatlich, jeweils bis zum 1. eines jeden Monats im Voraus fälligen Unterhalt in Höhe von _________________________ EUR zu zahlen.
2. Die Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt ist auf die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der Scheidung befristet. Für die sich daran anschließende Zeit verzichten die Beteiligten hiermit gegenseitig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich des Falles der Not und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an. Dieser Verzicht gilt auch für jeden Fall der Änderung der Rechtsprechung oder einer Gesetzesänderung.
3. Die Ersch. zu 2. verpflichtet sich für die Dauer der Unterhaltsleistung, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG erforderliche Zustimmung zum begrenzten Realsplitting zu geben. Der Ersch. zu 1. ist verpflichtet, die Ersch. zu 2. von den ihr entstehenden finanziellen Nachteilen freizustellen.
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Rz. 1318

Einer Erläuterung der Gründe für die Befristung bedarf es nicht. Es stößt nicht an Grenzen der Wirksamkeit einer Scheidungsfolgenvereinbarung – oder eines Ehevertrages – Ansprüche auf Aufstockungsunterhalt zu befristen.

Ob eine Wertsicherungsklausel bei zeitlich begrenzt zu zahlendem nachehelichen Unterhalt einzubeziehen ist, unterliegt persönlicher Bewertung. Möglich ist in diesem Zusammenhang natürlich auch, den befristeten Unterhalt als Festbetrag zu vereinbaren, der einer Abänderung unzugänglich ist. Eine Vereinbarung könnte dann im Kern wie folgt formuliert werden:

Muster 3.87: Aufstockungsunterhalt als befristeter Festbetrag

 

Muster 3.87: Aufstockungsunterhalt als befristeter Festbetrag

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Nachehelicher Unterhalt

1. Der Ersch. zu 1. verpflichtet sich, ab _________________________ an die Ersch. zu 2. für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung einen monatlich, jeweils bis zum 1. eines jeden Monats im Voraus fälligen Unterhalt in Höhe von _________________________ EUR als Festbetrag zu zahlen. Wir verzichten gegenseitig auf eine Abänderbarkeit des Festbetrages und nehmen den Verzicht wechselseitig an.
2. Die Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt ist auf die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der Scheidung befristet. Für die sich daran anschließende Zeit verzichten die Beteiligten hiermit gegenseitig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich des Falls der Not und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an. Dieser Verzicht gilt auch für jeden Fall der Änderung der Rechtsprechung oder einer Gesetzesänderung.
3. Die Ersch. zu 2. verpflichtet sich für die Dauer der Unterhaltsleistung, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG erforderliche Zustimmung zum begrenzten Realsplitting zu geben. Der Ersch. zu 1. ist verpflichtet, die Ersch. zu 2. von den ihr
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Rz. 1319

Der Teil des Aufstockungsunterhaltsanspruchs, der auf ehebedingten Nachteilen beruht, unterliegt nicht der Möglichkeit einer Befristung. Beruht nur ein Teil desjenigen Unterhalts, der zum Vollen Unterhalt des Berechtigten führt, auf ehebedingtem Nachteil, kann eine Vereinbarung über eine Teilbefristung erfolgen.

Die Kernformulierung könnte dann wie folgt lauten:

Muster 3.88: Vereinbarung über teilweise befristet zu zahlenden Unterhalt

 

Muster 3.88: Vereinbarung über teilweise befristet zu zahlenden Unterhalt

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§ 2 Nachehelicher Unterhalt

1. Der Ersch. zu 1. verpflichtet sich, ab _________________________ an die Ersch. zu 2. für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung einen monatlich, jeweils bis zum 1. eines jeden Monats im Voraus fälligen Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 Abs. 2 BGB in Höhe von _________________________ EUR zu zahlen.
2. Die Erschienenen sind darüber einig, dass über den Betrag zu Zif. 1 hinaus wird kein Unterhalt geschuldet wird.
3. Die Verpflichtung zur Zahlung des Betrages zu § 2 Zif. 1 ist auf die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der Scheidung befristet.
4. Im Anschluss ist der Ersch. zu 1. verpflichtet,...

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