Rz. 1377

Wer Ausbildungsunterhalt verlangt, ist verpflichtet, die Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung zielstrebig und fleißig zu betreiben und die Ausbildung innerhalb angemessener und üblicher Dauer zu beenden.

 

Rz. 1378

Gegenüber Ansprüchen der Kinder auf Finanzierung der ersten Ausbildung sind die Anforderungen an einen Ehegatten, der eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung finanziert haben möchte, wesentlich strenger. Dies beruht auf der grundsätzlich bestehenden nachehelichen Eigenverantwortung und dem Ausnahmecharakter zur Zahlung von Unterhalt.

 

Rz. 1379

Der Ehegatte ist verpflichtete, sich an die bestehenden Ausbildungspläne zu halten, um den ordnungsgemäßen Abschluss des Studiums innerhalb angemessener Frist nicht zu gefährden.[1430] Der Ehegatte hat zwar, beispielsweise im Studienfall, wie alle Studenten die Möglichkeit, eine selbstständige Auswahl der angebotenen Lehrveranstaltungen zu treffen und den Studienaufbau eigenverantwortlich zu betreiben. Er ist aber nicht berechtigt, dadurch einen möglichst zügigen Abschluss des Studiums zu gefährden.

 

Rz. 1380

Werden Zwischenprüfungen nicht bestanden, etwa Vordiplom, Physikum, Scheine o.ä., verliert der Ehegatte seinen Ausbildungsanspruch für die Zukunft.[1431] Dies wäre im Rahmen des Kindesunterhalts nicht der Fall.

 

Rz. 1381

Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann im Übrigen nicht erfolgsabhängig sein. Verliert der Berechtigte seinen Unterhaltsanspruch für die Zukunft, weil er Prüfungen nicht besteht, muss er den gezahlten Ausbildungsunterhalt nicht zurückzahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Berechtigte insoweit entreichert ist oder nicht.

 

Rz. 1382

Eine Ausnahme bilden Schadenersatzansprüche, die auf sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung des Unterhaltsgläubigers (§ 826 BGB) beruhen. Dem stehen Ansprüche gleich, die auf Betrug basieren (§ 823 BGB i.V.m. § 263 StGB).

[1430] BGH FamRZ 1984, 777, 778.
[1431] OLG Hamm FamRZ 1988, 1280, 1281.

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