Rz. 1920

Grundsätzlich kann der Berechtigte durch die Verwertung vorhandenen Vermögens seinen Bedarf decken, bis es verbraucht ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Unterhaltsgläubiger nicht bedürftig, so dass es auf die Frage der Leistungsfähigkeit nicht ankommt und demgemäß kein Mangelfall eintreten wird.

 

Rz. 1921

Der Berechtigte muss jedoch nach § 1577 Abs. 3 BGB den Stamm seines Vermögens dann nicht verwerten, wenn die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

 

Rz. 1922

Vermögen nach § 1577 Abs. 3 ist das gesamte Aktivvermögen des Berechtigten, also auch Vermögenswerte, die erst nach der Trennung oder Scheidung entstanden oder dem Berechtigten zugeflossen sind. Dies betrifft eine Erbschaft ebenso wie Schenkungen, den Veräußerungserlös eines früheren gemeinschaftlichen Hauses oder Vermögensbildung nach der Scheidung.

 

Rz. 1923

Auch wenn Vermögen im Grundsatz dazu dienen soll, den Unterhalt des Berechtigten ergänzend zu dessen sonstigen Einkünften auf Lebenszeit zu sichern,[2068] muss der Berechtigte das Vermögen doch verwerten und für Unterhaltszwecke verwenden, es sei denn, die Verwertung ist unwirtschaftlich und/oder unbillig. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, besteht eine Verwertungsobliegenheit.

 

Rz. 1924

Es darf nicht zu Lasten des Verpflichteten versucht werden, das Vermögen für Erben zu erhalten.[2069]

Wird Vermögen nicht in zumutbarer ertragbringender Weise verwertet, ist der Betreffende im Mangelfall fiktiv so zu behandeln, als hätte er das Vermögen in zumutbarer Weise verwertet. Durch die erhöhten Anforderungen im Mangelfall sind in einer Zumutbarkeitsprüfung die Belange sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten im Einzelfall gegeneinander abzuwägen.[2070]

[2068] BGH FamRZ 1985, 354.
[2069] BGH FamRZ 1986, 556.
[2070] BGH FamRZ 1986, 556.

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