Rz. 1374

Ausbildungsunterhalt ist zeitlich auf die Dauer der Ausbildung begrenzt. Bei einem Studium entspricht dies der statistisch durchschnittlichen Studiendauer, nicht der Mindeststudiendauer.

Die Dauer der Fortbildung/Umschulung steht mit dem zeitlichen Ende der Ausbildung fest. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des § 77 SGB III, in denen ein festes Ausbildungsende nicht vorgegeben ist, bilden die dort vorgesehenen Förderzeiten die Begrenzung.

Zu berücksichtigen sind allerdings ehebedingte Verzögerungen, die eine Verlängerung der Ausbildungs-/Fortbildungszeit rechtfertigten können. Ebenso können krankheitsbedingte Verzögerungen entstehen, hierzu gehören jedoch keine Verzögerungen, die aus rein persönlichen Gründen erfolgen.[1426]

 

Rz. 1375

Nach Abschluss der Ausbildung/Umschulung/Fortbildung ist dem geschiedenen Ehegatten eine angemessene Frist für die Suche nach einem Arbeitsplatz einzuräumen. Der Ausbildungsunterhaltsanspruch besteht in dieser Zeit weiter. Man wird allerdings regelmäßig die Länge der Frist auf max. drei Monate begrenzen müssen.[1427] Der Unterhaltsberechtigte ist allerdings verpflichtet, mit vollem zeitlichem Einsatz die Suche nach einem Arbeitsplatz zu forcieren.

 

Rz. 1376

Scheitert die Ausbildung/Umschulung/Fortbildung unverschuldet, dann erlischt der Ausbildungsunterhalt und es entsteht eine Anschlussunterhalt wegen Arbeitslosigkeit auf dem bisher erreichten Niveau nach § 1573 Abs. 1, 2 BGB.[1428] Da umgekehrt der Anspruch auf Ausbildung/Umschulung/Fortbildung nicht erfolgsabhängig ist, kann der Unterhaltspflichtige den gezahlten Unterhalt nach einem nicht erfolgreichen Abschluss der Ausbildung/Fortbildung/Umschulung durch den Unterhaltsgläubiger (z.B. bei nicht bestehender Prüfung) von diesem nicht zurückfordern.[1429]

[1426] BGH FamRZ 1980, 126.
[1427] Dazu OLG Düsseldorf FamRZ 1987, 708, 709.
[1428] OLG Hamm FamRZ 1983, 181.
[1429] Ausnahmefall: Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung, § 826 BGB; vgl. zur besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens Grüneberg/Sprau, § 826 Rn 4.

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