Rz. 1414

Der Unterhaltsanspruch nach § 1576 BGB besteht, solange und soweit aus schwerwiegenden Gründen keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Die Entscheidung über die Höhe und die Dauer des Anspruches ist im Rahmen der Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Für die Anwendung der Regeln zur Begrenzung und Befristung des § 1578 BGB ist daher kein Raum.[1473]

 

Rz. 1415

Eine zeitliche Befristung ist bei einem Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines Kindes nach § 1570 BGB nicht möglich. Im Gegensatz dazu kann bei der Betreuung eines Pflegekindes/Stiefkindes etc. der Unterhalt bis zum voraussichtlichen Ende der Betreuungsbedürftigkeit befristet werden.[1474] Wegen gesteigerter Erwerbsobliegenheit[1475] kommt auch eine zeitliche Befristung für lediglich eine Übergangszeit in Betracht.

 

Rz. 1416

Entsprechend dem Ausnahmecharakter eines Unterhaltsanspruchs nach § 1576 BGB wird der volle Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Sinne des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nur ausnahmsweise zuzusprechen sein. Bei Zumutbarkeit einer Teilzeittätigkeit oder beim Vorhandensein sonstiger Einkünfte, die die Bedürftigkeit mindern (§ 1577 Abs. 1 BGB) sind Teilunterhaltsbeträge zuzusprechen.

[1473] Büttner, FamRZ 2007, 773, 774.
[1474] Wendl/Dose/Bömelburg, § 4 Rn 383.
[1475] OLG Koblenz FamRZ 2005, 1997.

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