Rz. 305

Es steht den Eheleuten frei, über die Wahl von Steuerklassen und/oder die Wahl der Veranlagung als Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung die Höhe ihrer konkreten Einkünfte zu beeinflussen.

 

Rz. 306

Bei der Wahl der Steuerklassen kann es z.B. bei beiderseitigem Arbeitslohn darum gehen, dass Eheleute den Lohnsteuerabzug als Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld dadurch mindern wollen, dass sie nicht Beide in die Steuerklasse IV, sondern in Steuerklasse III (der Besserverdienende) und Steuerklasse V (der Geringerverdienende) eingeordnet werden.

 

Rz. 307

Die Wahl der Steuerklassen IV/IV führt bei unterschiedlich hohen Einkünften in der Regel zu Überzahlungen. Die Lohnsteuertabellen nach Klassen III/V führen bei einem Einkommensverhältnis 60 : 40 zu annähernd zutreffenden Zahlungen. Eine höhere Differenz führt ebenfalls zu mutmaßlichen Überzahlungen, jedoch in geringerem Umfang als bei anderer Steuerklassenwahl.[328]

 

Rz. 308

Muster 3.25: Steuerklassenwahl 329 BeckFormB FamR/ Kössinger , D.III.1.

 

Muster 3.25: Steuerklassenwahl[329]

Herr _________________________

und

Frau _________________________

schließen folgende Vereinbarung:

Wir sind uns darüber einig, bei der Gemeinde eine Änderung der Eintragungen auf unseren Lohnsteuerkarten zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beantragen, wonach der Ehemann in die Steuerklasse V, die Ehefrau demzufolge in die Steuerklasse III eingereiht wird. Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, insbesondere einer deutlichen Verringerung des Einkommensunterschiedes, ist ggf. wieder die Einreichung in Steuerklasse IV/IV zu beantragen. Eine sich aufgrund der Steuerklassenwahl ergebende Nachzahlung hat in jedem Fall die Ehefrau zu tragen.

Das Faktorverfahren gemäß § 39f EStG wählen wir derzeit nicht. Auf jederzeit mögliches Verlangen eines von uns werden wir jedoch einen Antrag hierauf stellen.

_________________________ (Unterschriften der Beteiligten)

 

Rz. 309

Ehegatten, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, können gemeinsam wählen, ob sie die getrennte oder die gemeinsame Veranlagung vornehmen, § 26 Abs. 1 S. 1 EStG. Für die getrennte Veranlagung genügt allerdings nach § 26 Abs. 2 S. 1 EStG die Wahl durch einen Ehegatten.

Jeder Ehegatte ist aber nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, bei der Zusammenveranlagung mitzuwirken, wenn der Ehegatte, der diese Veranlagungsart wünscht, den anderen Ehegatten von den im ggf. daraus erwachsenen finanziellen Nachteilen freistellt.[330]

Die Auszahlung des etwaigen Erstattungsbetrages hat durch das Finanzamt grundsätzlich im Verhältnis der geleisteten Zahlungen zu erfolgen, § 37 Abs. 2 AO. Die Zahlung an einen Ehegatten wirkt jedoch für und gegen beide Ehegatten, § 36 Abs. 4 S. 3 EStG.

Eine Vereinbarung über die Zusammenveranlagung und damit ebenfalls über die Höhe des Familienunterhalts wäre beispielsweise wie folgt möglich:

 

Rz. 310

Muster 3.26: Zusammenveranlagung

 

Muster 3.26: Zusammenveranlagung

Herr _________________________

und

Frau _________________________

schließen folgende Vereinbarung:

Die Ehepartner sind sich einig, ab dem laufenden Veranlagungszeitraum Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) zu wählen. Da dem Ehemann infolge seines geringeren zu versteuernden Einkommens hieraus eine Mehrbelastung (gegenüber seiner eigenen fiktiven steuerlichen Belastung bei getrennter Veranlagung) erwächst, verpflichtet sich die Ehefrau, dem Ehemann diese Mehrbelastung (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) zu erstatten.

Darüber hinaus verpflichtet sich die Ehefrau, die Hälfte des ihr nach Zahlung gemäß Satz 2 verbleibenden Steuervorteils (gegenüber ihrer eigenen fiktiven steuerlichen Belastung bei getrennter Veranlagung) als Sondertilgung auf das Bauspardarlehen Nr. _________________________ des Ehemannes bei der _________________________ einzuzahlen. Diese Zahlung erfolgt als ehebezogene Leistung zur Verwirklichung der Lebensgemeinschaft und zusätzlichen Stärkung der eigenen Einkünfte und Altersversorgung des Ehemannes. Eine Rückforderung, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch im Falle der Scheidung, ist ausgeschlossen.

_________________________ (Unterschriften der Beteiligten)

[328] Vgl. Schmidt/Krüger, § 39 EStG Rn 7.
[329] BeckFormB FamR/Kössinger, D.III.1.
[330] BGH FamRZ 2010, 269; OLG Köln FamRZ 1993, 806; ausführlich dazu Grüneberg/Siede, § 1353 Rn 12 ff.

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