Rz. 752

Der Sozialhilfeträger, ebenso wie der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Träger der Unterhaltsvorschusskasse sind nach § 14 SGB I verpflichtet, auch den Unterhaltspflichtigen über seine Rechte und Pflichten nach dem SGB zu beraten, wenn dieser mit der Bitte um Auskunft oder Beratung an ihn herantritt. Der Anspruch richtet sich auf individuelle, richtige und umfassende Unterrichtung über dessen Rechte und Pflichten aus einem bestimmten Sozialrechtsverhältnis.

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