Rz. 1671

Entstehen dem Unterhaltsberechtigten Kosten durch Mehrbedarf (z.B. wegen Ausbildung, Krankheit etc.), können diese Ansprüche neben dem Elementarunterhalt als selbstständiger Unterhaltsteil geltend gemacht werden.

Wenn und soweit Unterhalt geschuldet wird, werden die entsprechenden Beträge vor Quotenbildung vom bereinigtem Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten abgezogen.

 

Rz. 1672

 

Beispiel

Bereinigtes Einkommen Verpflichteter 2.300 EUR, Berechtigter 0 EUR, notwendiger Mehrbedarf 200 EUR

 
Einkommen Verpflichteter 2.300 EUR
Abzüglich Mehrbedarf 200 EUR
Verbleib 2.100 EUR
Hiervon 45 % Unterhalt 945 EUR
Gesamtanspruch:  
Mehrbedarf 200 EUR
Unterhalt 945 EUR
Insgesamt 1.145 EUR

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