Rz. 1399
Eine Unterhaltsversagung muss unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig sein, mithin dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen.[1452] Dazu ist eine Billigkeitsprüfung unter Abwägung aller Umstände des konkreten Falles durchzuführen.[1453]
Rz. 1400
Kriterien dazu sind:
▪ | Lange Ehedauer (Erhöhung nachwirkender Mitverantwortung); |
▪ | Alter der Beteiligten (bei Eheschließung); |
▪ | gemeinsame Lebensplanung (z.B. Hausfrauenehe/Übernahme von Pflegeverantwortung für Dritte);[1454] |
▪ | berufliche (Nicht-)Entwicklung des Bedürftigen; |
▪ | wirtschaftliche Verhältnisse der Ehegatten; |
▪ | eheliches (Fehl-)Verhalten des Bedürftigen. |
Rz. 1401
Hinsichtlich ehelichen Fehlverhaltens des Bedürftigen gilt jedoch: Da § 1576 BGB nur Unterhalt aufgrund einer Billigkeitsabwägung gewährt, wird in solchen Fällen die negative Härteklausel des § 1579 BGB auf einen Anspruch nach § 1576 BGB nicht zusätzlich angewendet. Die Billigkeitsabwägung nach § 1576 BGB kann allerdings auch zu anderen Ergebnissen führen als diejenige nach § 1579 BGB.[1455]
Rz. 1402
Hinweis
Je entsagungsvoller das angeführte Verhalten des Berechtigten in der Ehe war, desto eher wird dem Verpflichteten eine nacheheliche Unterhaltslast zugemutet werden können.[1456]
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