Rz. 1399

Eine Unterhaltsversagung muss unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig sein, mithin dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen.[1452] Dazu ist eine Billigkeitsprüfung unter Abwägung aller Umstände des konkreten Falles durchzuführen.[1453]

 

Rz. 1400

Kriterien dazu sind:

Lange Ehedauer (Erhöhung nachwirkender Mitverantwortung);
Alter der Beteiligten (bei Eheschließung);
gemeinsame Lebensplanung (z.B. Hausfrauenehe/Übernahme von Pflegeverantwortung für Dritte);[1454]
berufliche (Nicht-)Entwicklung des Bedürftigen;
wirtschaftliche Verhältnisse der Ehegatten;
eheliches (Fehl-)Verhalten des Bedürftigen.
 

Rz. 1401

Hinsichtlich ehelichen Fehlverhaltens des Bedürftigen gilt jedoch: Da § 1576 BGB nur Unterhalt aufgrund einer Billigkeitsabwägung gewährt, wird in solchen Fällen die negative Härteklausel des § 1579 BGB auf einen Anspruch nach § 1576 BGB nicht zusätzlich angewendet. Die Billigkeitsabwägung nach § 1576 BGB kann allerdings auch zu anderen Ergebnissen führen als diejenige nach § 1579 BGB.[1455]

 

Rz. 1402

 

Hinweis

Je entsagungsvoller das angeführte Verhalten des Berechtigten in der Ehe war, desto eher wird dem Verpflichteten eine nacheheliche Unterhaltslast zugemutet werden können.[1456]

[1452] BGH FamRZ 1983, 800, 802.
[1453] BGH FamRZ 1984, 361, 663.
[1454] BGH FamRZ 2003, 1734, 1736.
[1455] BGH FamRZ 1984, 361, 363.
[1456] Kleffmann/Soyka/Kleffmann, 4. Kap. Rn 348.

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