Rz. 811

Ein unzulässiger Verzicht bzw. Teilverzicht ist allerdings zu vermeiden.

§ 1614 BGB ist beim Trennungsunterhalt über §§ 1361 Abs. 4 S. 4, Abs. 3, 1360a Abs. 3 BGB anwendbar, so dass auf Trennungsunterhalt für die Zukunft nicht verzichtet werden kann. Es ist daher darauf zu achten, dass es im Rahmen von Unterhaltsvergleichen nicht zum unzulässigen Teilverzicht kommt.[816]

Das Verbot, auf Unterhaltsansprüche für die Zukunft zu verzichten, betrifft neben dem Trennungsunterhalt auch den Familienunterhalt und Unterhaltsansprüche von Kindern.[817]

Die Vorschrift des § 1614 Abs. 1 BGB schützt in diesen Bereichen den Unterhaltsgläubiger vor Manipulationen durch den Unterhaltsschuldner. Zudem sollen Vereinbarungen zu Lasten Dritter, insbesondere der Öffentlichen Hand, verhindert werden.

 

Rz. 812

Die Regelung gilt nicht für vertragliche Ansprüche sowie den nachehelichen Unterhalt.[818] Dort gelten die Schranken der §§ 134, 138 BGB.

 

Rz. 813

Die Höhe der möglichen Unterschreitung ist nicht unumstritten: Während eine Unterschreitung des Trennungsunterhalts von 20 % z.B. vom OLG Düsseldorf noch für zulässig gehalten wird,[819] hält das OLG Hamm eine Unterschreitung von ⅓für nicht mehr zulässig.[820]

Es wird namentlich in einem Bereich, der zwischen diesen unterschiedlich hohen Unterschreitungen liegt, auf die Umstände des Einzelfalls ankommen, um beurteilen zu können, ob im konkreten Fall ein unzulässiger Unterhaltsverzicht vorliegt.

Im Falle einer Unterschreitung von weniger als 20 % erscheint es aber verfehlt, im Einzelfall prüfen zu wollen, ob die Vereinbarung nicht doch rechtsunwirksam sein könnte. Der Bereich bis zu 20 % unterfällt der Möglichkeit freier Vereinbarung nach Gesamtumständen, die der Bewertung der Vertragschließenden obliegt.

Verkürzungen um mehr als⅓ sind allerdings nicht hinnehmbar.[821]

 

Rz. 814

Maßgebend dabei ist dabei die objektive Verkürzung des Unterhalts. Es kommt daher nicht darauf an, ob den Eheleuten die Unterhaltsverkürzung bewusst war.

Auch ein Teilverzicht auf den Unterhaltsanspruch für die Zukunft ist nicht möglich. So ist die Erschwernis der Möglichkeit, bei veränderten Verhältnissen eine Erhöhung zu verlangen, ebenfalls ein ggf. unzulässiger Verzicht. Das Gleiche gilt für eine Vereinbarung, nur für einen bestimmten zukünftigen Zeitabschnitt keinen Unterhalt zu verlangen.[822]

In die Prüfung einzubeziehen sind aber auch sonstige Regelungen, die dem Unterhaltsberechtigten zum Vorteilgereichen können.[823]

 

Rz. 815

Insgesamt sind folgende Vereinbarungen unzulässig:

Verzicht auf Trennungsunterhalt auch bei fehlender Bedürftigkeit des verzichtenden Ehegatten zum Zeitpunkt des Verzichts;
Verzicht auf Trennungsunterhalt wegen eigener Einkünfte des Berechtigten ohne Rücksicht auf höhere Einkünfte des anderen Ehegatten;
Verzicht auf Trennungsunterhalt, weil der Berechtigte durch den anderen Ehegatten im Innenverhältnis von der Erfüllung einer Verbindlichkeit freigestellt wird;
Abfindung des Unterhaltsanspruches für die Zukunft; § 1614 Abs. 1 BGB gilt auch für den Fall eines entgeltlichen Verzichts.[824] Wird in einer Gesamtregelung eine einmalige Abfindungssumme für Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt gezahlt, bleibt derjenige Teil der Vereinbarung unwirksam, der den Trennungsunterhalt betrifft. Auch dann, wenn der Abfindungsbetrag bereits gezahlt wurde, kann der Unterhaltsberechtigte noch Trennungsunterhaltsansprüche geltend machen. Um den Unterhaltsschuldner zu schützen, muss in einem solchen Fall eine bedingte Zahlung des Abfindungsbetrages vereinbart und davon abhängig gemacht werden, dass Trennungsunterhaltsansprüche nicht geltend gemacht werden.[825] Bereits gezahlte Abfindungsbeträge wären dann zurückzuzahlen, wenn Trennungsunterhaltsansprüche geltend gemacht werden.
 

Rz. 816

 

Hinweis

Ein Rückzahlungsanspruch für den Fall einer bereits gezahlten Gesamtabfindung ist vertraglich festzuhalten und abzusichern.[826]

 

Rz. 817

Verzicht auf Trennungsunterhalt "für die Gegenwart", z.B. für kurze Zeit bis zur Rechtskraft einer Scheidung;
Erschwerung der Möglichkeit, einer Erhöhung des Unterhaltes nach §§ 238, 239 FamFG zu verlangen;[827]
Ausschluss der gerichtlichen Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs;[828]
nicht unwesentliche Stundung des Unterhaltsanspruchs;[829]
Verpflichtung der Beteiligten, Trennungsunterhaltsansprüche nicht geltend zu machen (pactum de non petendo).
 

Rz. 818

Die Nichtgeltendmachung ist im Übrigen für sich gesehen – noch – kein Verzicht.[830] Grundsätzlich wird im Unterhaltsrecht nicht vermutet, dass ohne weiteres auf Unterhalt verzichtet wird. Wer Unterhalt – noch – nicht geltend macht, verzichtet hierauf nicht, zumindest nicht, ohne dass aus dem Gesamtverhalten ein Verzicht zwingend abzuleiten sind.

 

Rz. 819

 

Hinweis

Beim Nachscheidungsunterhalt ist ein Verzicht nach § 1585c BGB in den Schranken des § 138 BGB möglich. In diesen Fällen ist jedoch zur Vermeidung einer Haftung stets zu prüfen, ob zeitliche Begrenzungen möglich sind.

 

Rz. 820

Wenn auch ein Verzicht auf di...

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