Rz. 409

Subjektiv muss der Ehegatte, der mit dem anderen nicht mehr zusammenleben will, einen Trennungswillen haben und diesen auch äußern.

 

Rz. 410

Weder führt der Umstand, dass ein Ehegatte in einem Pflegeheim aufgenommen wird zu einer Trennung im Sinne des § 1567 BGB, noch führt die Weltreise eines Ehegatten auf einem Segelschiff zu einer Trennung im Sinne des Gesetzes. Ebenso wenig führt die Strafhaft eines Ehepartners zur Trennung, auch dann nicht, wenn der verbleibende Ehegatte den anderen Ehegatten nicht (mehr) besucht.[433] Zusätzlich ist die Äußerung des subjektiven Trennungswillens notwendig, und zwar sowohl gegenüber dem Häftling, als auch gegenüber dem Weltumsegler oder dem im Pflegeheim[434] aufgenommenen Ehegatten.

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt ein vorheriges Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft nicht voraus.

 

Rz. 411

 

Beispiele

Strafhaft eines Ehepartners bei Eheschließung
weit entfernte berufliche Standorte
lange Reise eines Ehegatten unmittelbar nach Eheschließung.
 

Rz. 412

In allen Fällen entsteht der Anspruch auf Trennungsunterhalt erst dann, wenn der Trennungswillen erkennbar nach außen in Erscheinung getreten ist.[435]

Es genügt, wenn der andere Ehegatte auch nur mittelbar Kenntnis vom subjektiven Trennungswillen erlangt. Eine solche Kenntnis ist z.B. anzunehmen durch Erteilung einer Verfahrensvollmacht zur Einleitung eines Scheidungsverfahrens oder durch Schreiben an einen Dritten, von dem der Betroffene Kenntnis erlangt.[436]

[433] OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 963.
[435] KG NJW 1982, 112.
[436] BGHZ 38, 266; OLG Bamberg FamRZ 1981, 52.

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