Rz. 291

Nach dem Grundverständnis der ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 1353 BGB und der Freiheit der Eheleute, Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit nach § 1356 BGB frei zu regeln, ist es Sache der Ehepartner, die Frage der Lebensgestaltung und Rollenverteilung einverständlich zu regeln.

Ob solche Vereinbarungen, jedenfalls im Bereich eheliche Lebensgemeinschaft, Lebensplanung und Rollenverteilung gegen den – späteren – geänderten Willen des Ehepartners wirklich durchsetzbar sind, muss dahinstehen. Hat aber ein Ehegatte beispielsweise im Vertrauen auf die vereinbarte Regelungen Dispositionen getroffen, die bei Scheitern zu einem Nachteil oder Schaden führen, kann dies auch unterhaltsrechtliche Konsequenzen haben.

 

Rz. 292

Das – selbstverständliche – Recht der Ehepartner gem. § 1356 Abs. 2 S. 1 BGB, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen oder fortzuführen, kann grundsätzlich nicht wirksam ausgeschlossen werden. Das Recht steht aber unter dem Gebot der Rücksichtnahme auf die Belange des anderen Ehepartners und der Familie, § 1365 Abs. 2 S. 2 BGB. Insoweit sind Konkretisierungen dieser Vorgaben möglich.[316]

Die folgende Vereinbarung wäre möglich:[317]

 

Rz. 293

Muster 3.18: Regelung der Erwerbstätigkeit

 

Muster 3.18: Regelung der Erwerbstätigkeit

Herr _________________________

und

Frau _________________________

schließen folgende Vereinbarung:

Der (künftige) Ehemann _________________________ ist berufstätig als Arzt in eigener Praxis. Die (künftige) Ehefrau _________________________ ist ausgebildete OP-Krankenschwester und derzeit berufstätig als Organisationsleiterin einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis mit angeschlossener Tagesklinik. Wir gehen davon aus, dass jeder von uns seine Berufstätigkeit fortführt. Soweit die Haushaltsführung nicht durch Angestellte oder die Beauftragung von Dienstleistungsunternehmen erfolgt, werden wir die verbleibenden Aufgaben unter uns verteilen, wobei die zeitliche Belastung des jeweiligen Ehepartners durch seine Berufstätigkeit zu berücksichtigen ist. Wenn wir Kinder haben, werden wir einvernehmlich das Erforderliche (ggf. auch durch Anstellung von Haus-/Kinderpersonal) unternehmen, damit die Ehefrau nach der Mutterschutzzeit und ggf. einer weiteren Pause/zeitlichen Beschränkung ihrer Berufsausübung während der ersten drei Lebensjahre der Kinder wieder ihren Beruf ausüben kann. Falls wir gemeinsame Kinder haben, werden wir jedoch beiderseitig unsere Berufstätigkeit so zu organisieren versuchen, dass jeden Abend spätestens ab 17.30 Uhr mindestens ein Elternteil sich den Kindern widmen kann. Keiner von uns wird ohne Einwilligung des Ehepartners eine Arbeitsstelle annehmen oder seinen Betrieb verlagern, wenn dies dazu führt, dass der übliche Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz länger als 45 Minuten dauert.

Wir sind uns insbesondere darüber einig, dass wir es für besser halten, wenn die Ehefrau nicht in der Praxis des Ehemannes mitarbeitet (unbeschadet etwaiger geringfügiger gelegentlicher Unterstützungstätigkeiten in Ausnahmefällen). Wenn wir diese Ansicht einvernehmlich ändern sollten, werden wir hieraus sich ergebende Folgen, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, schriftlich und durch ausdrückliche Vereinbarung regeln.

_________________________

(Unterschriften der Beteiligten)

[316] BeckFormB FamR/Kössinger, D.I.1 (Anm. 3).
[317] Nach BeckFormB FamR/Kössinger, D.I.1.

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