Rz. 1980
Bei mehreren unterhaltspflichtigen Ehegatten gilt: Bei Wiederheirat des Berechtigten erlischt zwar der Anspruch auf Zahlung von Ehegattenunterhalt nach § 1586 Abs. 1 BGB. Der Anspruch lebt aber wieder auf, wenn die folgende Ehe geschieden wird und der Ehegatte ein Kind aus der früheren Ehe betreut, § 1586a Abs. 1 BGB.
Rz. 1981
Dadurch kann es zu zwei Unterhaltspflichten der jeweiligen – früheren – Ehegatten auch nebeneinander kommen.
Hier besteht Nachrang des jeweils früheren Ehegatten und entsprechend die vorrangige Haftung des späteren Ehegatten, § 1586a Abs. 2 BGB.
Heiratet ein nach § 1615l BGB unterhaltsberechtigter Elternteil einen Dritten, erlischt analog § 1586 BGB sein Anspruch nach § 1615l BGB.[2104]
Rz. 1982
Umgekehrt lebt er wieder auf, wenn die Ehe geschieden wird. Analog § 1586a Abs. 2 BGB ist dieser Anspruch nachrangig gegenüber einem etwaigen Anspruch auf Geschiedenenunterhalt. Besteht dieser Anspruch jedoch nicht, wirkt sich der Nachrang nicht zu Lasten des Berechtigten aus. Der Anspruch nach § 1615l BGB ist wieder in vollem Umfang gegeben.
Rz. 1983
Betreuungsunterhaltsansprüche, etwa einerseits nach § 1615l BGB, andererseits nach § 1570 stehen gleichrangig nebeneinander.[2105] Dies gilt in gleicher Weise für mehrere Ansprüche nach § 1615l BGB.
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