Rz. 1936

Schließlich besteht eine weitere Möglichkeit darin, eine Aufteilung entsprechend der – üblichen – Mangelfallberechnung vorzunehmen[2078] nach der Formel

Bedarf x Verteilungsmasse : Gesamtbedarf = gekürzter Unterhalt

Bei der Berechnung ist von dem für Unterhaltsleistungen zur Verfügung stehenden Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zunächst der notwendige Selbstbehalt abzuziehen.

Anschließend ist der Restbetrag auf die Unterhaltsberechtigten angemessen zu verteilen.

Dies geschieht in der Weise, dass die Bedarfsbeträge proportional zu kürzen sind.

 

Rz. 1937

 

Beispiel[2079]

Bereinigtes monatliches Nettoeinkommen M: 2.800 EUR. Ehebedingte Schulden M: 350 EUR. Trennungsbedingte, berücksichtigungsfähige Schulden M: 100 EUR. F verfügt über keine Einkünfte.

 
Bedarf der F  
Einkommen des M 3.400 EUR
Abzüglich ehebedingter Schulden 350 EUR
  3.050 EUR
x 45 % 1.372,50 EUR
 
Eheangemessener Bedarf des M  
55 % x 3.050 EUR 1.677,50 EUR
Abzüglich trennungsbedingter Schulden 100 EUR
  1.577,50 EUR

Der eheangemessene Bedarf des M von 1.650 EUR würde durch die Berücksichtigung der Verbindlichkeiten von monatlich 100 EUR unterschritten.

Da die trennungsbedingten Schulden die Ehe nicht geprägt haben, sind sie bei der Berechnung des Bedarfs nicht zu berücksichtigen.

[2078] Vgl. die Beispiele in: Wendl/Dose/Gutdeutsch, § 5 Rn 160 ff.
[2079] Nach Kleffmann/Soyka/Soyka, 4. Kap. Rn 478 f.

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