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Diese Rechtslage wirkte fort bis zur Einführung des Ehegesetzes von 1938.[12] Entscheidend verändert wurde die rechtliche Situation dadurch, dass im Ehegesetz neben Verschuldenstatbeständen auch ein Zerrüttungstatbestand in das Ehescheidungsverfahren eingeführt wurde.

Der Anspruch auf Unterhalt hing aber nach §§ 58 ff. EheG vom Anteil der Schuld an der Scheidung incl. der Schuld an der Zerrüttung ab. Wer das überwiegende Verschulden an der Scheidung trug, war grundsätzlich unterhaltspflichtig. Dies galt sowohl für den nachehelichen Unterhaltsanspruch als auch für den Trennungsunterhalt. Da der Anspruchsteller das – zumindest überwiegende – Verschulden des anderen Ehegatten beweisen musste, erschwerte diese Regelung die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen für den Anspruchsteller, in der Regel die Ehefrau.

Bei beiderseits gleichwertigem Verschulden musste ggf. Teilunterhalt gezahlt werden.

Bei einer Scheidung ohne Schuldausspruch konnte ein Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen entstehen (§ 61 EheG).

[12] Ehegesetz vom 6.7.1938, RGBl I S. 807.

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