Rz. 73

Es unterliegt der freien Entscheidung der Eheleute, wie sie die Arbeit in der Familie aufteilen, wer und in welchem Umfang durch Erwerbstätigkeit zum Familieneinkommen beiträgt, ob also z.B. einer allein die Hausarbeit übernimmt und auch vorzugsweise die Betreuung etwaiger Kinder.[82]

Jeder Ehegatte leistet seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend der von ihm übernommenen Aufgabenstellung.[83] Entsprechend bestimmt sich der von jedem Ehegatten zu leistende Anteil am Familienunterhalt nach den sich aus der Arbeitsverteilung ergebenden beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen (Proportionalitätsgrundsatz).[84]

 

Rz. 74

Je nach übernommener Funktion innerhalb des Familienverbunds ist die Höhe des jeweiligen Beitrags zum Familienunterhalt unterschiedlich hoch. Jede Tätigkeit für die Familie ist dabei gleichwertig (proportional), auch wenn sie nicht zu Einkünften führt. Ist eben einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familien beizutragen, durch die Führung des Haushaltes (§ 1360 S. 2 BGB). Die Haushaltsführung stellt eine gleichwertige und nicht ergänzungsbedürftige Beitragsleistung zum Familienunterhalt dar.[85] Daher scheiden Ausgleichsansprüche im Hinblick auf finanzielle Mehrleistungen eines Ehegatten aus.[86] Ebenso scheidet eine Haftung des haushaltführenden Ehegatten nach Auftragsrecht im Hinblick auf die Verwendung des Haushaltsgeldes aus.[87]

Ansprüche auf Familienunterhalt können daher grundsätzlich nicht auf die Leistung einer Geldrente gerichtet sein.

[82] BVerfG FamRZ 2002, 527, BGH FamRZ 2009, 762.
[84] BGH FamRZ 1985, 576.
[85] BT-Drucks 7/650 S. 99; BGH NJW 1999, 557.
[86] BGH NJW 1984, 1845; BGH NJW 1992, 564; BGH NJW 1995, 1486.

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