Rz. 1391

Unterhalt aus Billigkeitsgründen kann unter drei Voraussetzungen beansprucht werden:

Vorliegen eines (sonstigen) schwerwiegenden Grundes;
wegen des schwerwiegenden Grundes ist eine Erwerbstätigkeit nicht oder nur teilweise zu erwarten;
die Versagung des Unterhalts ist grob unbillig.

a) Sonstige schwerwiegende Gründe

 

Rz. 1392

Schwerwiegende Gründe müssen nicht ehebedingt sein.[1439] Die Gründe müssen auch zum Verhalten des in Anspruch genommenen Ehegatten keinen sachlichen Bezug aufweisen.[1440] Die Gründe müssen jedoch in ihrer Bedeutung den Tatbeständen der §§ 1570 ff. BGB vergleichbar sein.

Auch wenn die schwerwiegenden Gründe nicht ehebedingt sein müssen, bildet die Ehebedingtheit einen wesentlichen Anhaltspunkt dafür, ob ein schwerwiegender Grund vorliegt, der die Versagung des Unterhalts grob unbillig macht.[1441]

[1440] BGH FamRZ 1983, 800; OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 104.
[1441] OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 1449.

b) Grobe Unbilligkeit

 

Rz. 1393

Die Zuerkennung eines Unterhaltsanspruches nach § 1576 BGB trägt absoluten Ausnahmecharakter. Die Versagung des Unterhaltes muss daher dem Gerechtigkeitsempfinden in ganz erheblicher Weise widersprechen.[1442]

In der Praxis erfasst der Anspruch auf Zahlung von Billigkeitsunterhalt nach § 1576 vor allem den Fall der Betreuung nicht gemeinschaftlicher Kinder, also von Pflegekindern, und Stiefkindern,[1443] aber auch sonstigen nahen Angehörigen z.B. einem Enkelkind.[1444]

Die langjährige Betreuung solcher Kinder kann dann einen Unterhaltsanspruch unter denselben Bedingungen auslösen, wie sie für den Kindesbetreuungsunterhalt gelten würden.[1445]

 

Rz. 1394

 

Praxistipp

Allein die Pflege und Betreuung nicht gemeinschaftlicher Kinder reicht nicht aus, um einen Anspruch aus § 1576 BGB zu begründen, denn der Betreuungsunterhaltsanspruch nach § 1570 BGB ist grundsätzlich auf gemeinschaftliche Kinder beschränkt.

 

Rz. 1395

In Fällen der Betreuung nicht gemeinschaftlicher Kinder müssen besondere Umstände hinzutreten, durch die ein besonderer Vertrauenstatbestand für den bedürftigen Ehegatten geschaffen wurde.[1446] Diese gewichtigen besonderen Umstände können beispielsweise in der Langjährigkeit der zuvor gemeinsamen Betreuung und Versorgung während der Ehe liegen.

 

Rz. 1396

Die Zeitdauer spielt dann keine Rolle, wenn es sich um ein Kind des Unterhaltspflichtigen handelt, das mit dessen Willen auch nach der Ehescheidung von dem geschiedenen Stiefelternteil weiterhin betreut wird. Es handelt sich dann um eine besondere Leistung im Sinne des § 1576 BGB gerade für den verpflichteten früheren Ehegatten.[1447]

 

Rz. 1397

Die Betreuung von Kindern aus einer ehewidrigen Beziehung kann grundsätzlich keinen Anspruch aus § 1576 BGB begründen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn durch entsprechendes Verzeihen des Ehebruchs seitens des unterhaltspflichtigen Scheinvaters das Kind längere Zeit Aufnahme im gemeinsamen Haushalt gefunden hat.[1448]

[1442] BGH FamRZ 1983, 800: In nahezu unerträglicher Weise.
[1443] BGH FamRZ 1983, 800, 802; 1984, 361, 363; 1984, 769; OLG Koblenz: Nur bei "Hinzutreten gewichtiger, besonderer Umstände", FamRZ 2005, 1997.
[1444] OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 56 (sonstige Angehörige); AG Herne-Wanne FamRZ 1996, 1016 (Enkelkind).
[1445] OLG Stuttgart FamRZ 1983, 503; Garbe/Ulrich/Kofler, Prozesse in Familiensachen, § 4 Rn 156.
[1446] BGH FamRZ 1983, 800.
[1447] Johannsen/Henrich/Büttner, § 1576 Rn 7; Wendl/Dose/Bömelburg, § 4 Rn 375.
[1448] Zu einem besonderen Fall des Ehebruchs vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1982, 299, 300.

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