Rz. 1286

Der frühere Ehepartner hat nach Scheidung der Ehe in der Regel einer Vollzeittätigkeit nachzugehen.[1363]

Eine angemessene Erwerbstätigkeit kann aber auch in der Ausübung von zwei Teilzeitbeschäftigungen möglich sein. Wenn beispielsweise eine mit 25 Wochenstunden bemessene Erwerbstätigkeit zur Erfüllung der Erwerbsobliegenheit nicht ausreicht, kann die Aufnahme einer Nebentätigkeit zur Erfüllung dieser Obliegenheit führen.

 

Rz. 1287

Umgekehrt kann von einem teilzeitbeschäftigten (früheren) Ehegatten, auch wenn er zur Aufgabe seines Teilarbeitsplatzes nicht verpflichtet ist, verlangt werden, eine weitere Teilzeittätigkeit zur Unterhaltssicherung aufzunehmen. Die Übernahme von zwei Teilzeittätigkeiten kann dann eine angemessene Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1573 Abs. 1 BGB sein.[1364]

Übt der Berechtigte eine zumutbare angemessene Erwerbstätigkeit nicht aus, müssen fiktiv erzielbare Einkünfte zugerechnet werden.[1365] Bleiben danach Unterschiede in den Einkünften, muss der Unterhalt bis zur vollen Bedarfsdeckung aufgestockt werden.

[1363] BGH FamRZ 1988, 265.

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