Rz. 1388

Der Unterhaltsberechtigte hat die Anspruchsvoraussetzung des § 1575 BGB darzulegen und zu beweisen.[1434] Er trägt also die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Ausbildung notwendig ist, damit im Anschluss daran eine angemessene Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann[1435] und dass mit der angestrebten Ausbildung eine realistische Chance auf die Erlangung eines Arbeitsplatzes geschaffen wird.[1436]

 

Rz. 1389

Ist eine Ausbildung vor der Ehe abgebrochen worden, ist die Ehebedingtheit des Abbruches darzulegen und zu beweisen. Ist der Abbruch der Ausbildung erst während der Ehe erfolgt, besteht eine Vermutung für die Ehebedingtheit des Abbruchs.[1437]

[1435] BGH FamRZ 1986, 533.
[1436] BGH FamRZ 1987, 601.
[1437] BGH NJW 1980, 393.

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