Rz. 2002

Nach § 1408 Abs. 1 BGB können Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln. Es ist aber allgemein anerkannt, dass auch andere Vereinbarungen zwischen Eheleuten getroffen werden können (Grundsatz der Privatautonomie). Gegenstand eines Ehevertrages können z.B. Regelungen sein über

allgemeine Ehewirkungen,
Güterrecht,
Versorgungsausgleich,
Unterhalt/Sorgerecht,
Sorgeerklärung,
Hausrat,
Steuerrecht,
Eintragung in das Güterrechtsregister.
 

Rz. 2003

Auch Regelungen über allgemeine Ehewirkungen sind möglich, z.B. solche über

eheliches Zusammenleben,
Familienunterhalt,
Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens,
Vermögensbildung und Altersvorsorge.
 

Rz. 2004

Die Abgrenzung von Eheverträgen zu anderen Verträgen erfolgt dadurch, dass man sich die Frage stellt, ob das Rechtsgeschäft das Bestehen einer Ehe notwendig voraussetzt oder ob es genauso gut zwischen Dritten vorgenommen werden könnte. Kaufen Ehegatten z.B. Grundbesitz in Gesellschaft bürgerlichen Rechts, unterliegt ein BGB-Gesellschaftsvertrag nicht der Formvorschrift für Eheverträge gem. § 1410 BGB.

Auch Zuwendungen unter Ehegatten beeinflussen den Güterstand nicht und unterliegen deshalb nicht der Form des § 1410 BGB.[2111]

[2111] Staudinger/Thiele, § 1408 Rn 23.

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