Rz. 800

Deshalb regeln Eheleute auch isoliert die Rahmenbedingungen, die ausschließlich für die Zeit der Trennung gelten sollen. Dies gilt für alle Bereiche des – vorangegangenen – Zusammenlebens. Ebenso sind Regelungen zur Nutzung der Ehewohnung und des Hausrates incl. Pkw ebenso möglich wie beispielsweise Umgangsregelungen, die sämtlich privatschriftlich getroffen werden können.

 

Rz. 801

Muster 3.54: Umgangsregelung nach Trennung 809 Nach Horndasch , AnwaltFormulare Kindschaftsrecht § 7 Rn 1 ff.

 

Muster 3.54: Umgangsregelung nach Trennung[809]

Wir, die Eheleute M und F., verheiratet seit _________________________ haben uns am _________________________ getrennt. F ist mit den Kindern A, geb. _________________________ (_________________________ Jahre), und B, geb. _________________________ (_________________________ Jahre), aus der Ehewohnung ausgezogen. Sie lebt nun in einer eigenen Wohnung in S. Wir wollen die elterliche Sorge für beide Kinder gemeinsam ausüben. Der Lebensmittelpunkt für sie soll aber bei der Mutter liegen. Für den Umgang des Vaters vereinbaren wir folgende Regelung:

Besuchszeiten während der Woche,
(Ferien),
(Feiertage)

Ort, Datum

(Unterschriften)

 

Rz. 802

Eine umfassende – und isolierte – Regelung der Trennungsfolgen bietet sich für den Fall an, dass Eheleute noch nicht sicher wissen, ob die Ehe letztlich Bestand haben oder in ein Scheidungsverfahren münden wird. Es wird häufig das Bedürfnis vorhanden sein, die Zeit des Getrenntlebens auf eine sichere Grundlage zu stellen, auch ohne dass auf eine – evtl. kommende -Scheidung eingegangen wird.

Namentlich die unterhaltsrechtliche Situation wird in solchen Fällen gern – und isoliert – geregelt. Dieses Bedürfnis kann natürlich auch für den Fall gelten, dass die Eheleute – zumindest aktuell – davon ausgehen, dass ihre Ehe gescheitert ist und sie deshalb die Trennung vollziehen.

Eine – privatschriftlich geschlossene – Vereinbarung könnte wie folgt aussehen:

 

Rz. 803

Muster 3.55: Unterhaltsvereinbarung 810 BeckFormB FamR/ Kössinger , F.III.5.

 

Muster 3.55: Unterhaltsvereinbarung[810]

Unterhaltsvereinbarung

zwischen

Herrn _________________________

und

Frau _________________________

Wir haben am _________________________ die Ehe miteinander geschlossen. Wir leben seit _________________________ im Rechtssinne voneinander getrennt. Für die Zeit unserer Trennung schließen wir folgende Unterhaltsvereinbarung:

Herr _________________________ verpflichtet sich, ab _________________________ an Frau _________________________ für die Zeit der Trennung einen monatlichen, monatlich im Voraus fälligen Elementarunterhalt in Höhe von _________________________ EUR zu bezahlen.

Weiter verpflichtet sich Herr _________________________ für Frau _________________________ die monatlichen Krankenkassenbeiträge bei der _________________________ Versicherung in Höhe von derzeit _________________________ EUR zu bezahlen.

Bei dieser Vereinbarung gehen die Eheleute davon aus, dass Frau _________________________ keine eigenen Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit erzielt. Sollte Frau _________________________ in Zukunft über eigenes Einkommen aus beruflicher Tätigkeit verfügen, so besteht Einigkeit darüber, dass diese keinen Einfluss auf die festgelegte Unterhaltszahlung haben soll.

Frau _________________________ stimmt dem sog. begrenzten Ehegattenrealsplitting zu. Sie verpflichtet sich, alle hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben, insbesondere die sog. Anlage U zur Einkommensteuererklärung zu unterzeichnen. Herr _________________________ verpflichtet sich, Frau _________________________ alle ihr durch diese Zustimmung entstehenden Nachteile zu ersetzen, insbesondere die entstehende Steuerlast zu erstatten. Die Erstattungspflicht umfasst auch eventuelle Steuervorauszahlungen und die Kosten eines Steuerberaters, wenn dessen Hinzuziehung erforderlich ist.

Diese Unterhaltsvereinbarung gilt bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe, längstens jedoch bis _________________________. Für die sich danach etwa anschließende Zeit der Trennung und für den nachehelichen Unterhalt gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die heutige Vereinbarung stellt keine Grundlage für die etwaige Neufestsetzung des Unterhalts dar.

_________________________

Unterschriften der Beteiligten

 

Rz. 804

Sinnvoll ist es auch, die steuerlichen Konsequenzen in die Unterhaltsregelung einzubeziehen, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.

 

Rz. 805

Getrenntlebensunterhalt ist auf eine Geldzahlung gerichtet. Sie kann daher in Vereinbarungen nicht durch eine andere Form von Unterhalt ersetzt werden.[811] Berücksichtigungsfähig und im Rahmen einer Vereinbarung sinnvoll ist es jedoch, Sachleistungen zu bewerten und ggf. in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen.

 

Rz. 806

Einigen sich die Parteien insgesamt über den zu zahlenden Unterhalt, bedarf diese Vereinbarung keiner besonderen Form. Hierfür sind lediglich Angebot und Annahme erforderlich, §§ 145 ff. BGB.[812]

 

Rz. 807

 

Praxistipp

1. Die Rechtsprechung neigt dazu, die Erklärungen der B...

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