Rz. 69

Das Recht zur Besteuerung des Veräußerungsgewinnes einer Immobilie wird nach Art. 13 Abs. 1 DBA Schweiz/Deutschland dem Staat des Belegenheitsortes zugewiesen. Die durch einer Veräußerung von in Deutschland belegenen Grundstücken entstandenen Gewinne werden gem. §§ 1 Abs. 4, 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f, 15 EStG besteuert, wenn – bei Abwesenheit einer Betriebsstätte oder eines ständigen Vertreters im Inland – die Veräußerung nach deutschem Recht eine gewerbliche Tätigkeit darstellt.[86]

 

Rz. 70

In der Schweiz muss zwischen der Bundes- und Kantonsebene differenziert werden. Auf Bundesebene unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Privatvermögen keiner Besteuerung. Dagegen erheben sämtliche Kantone auf solche Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Immobilien eine sog. Grundstücksgewinnsteuer.[87] Bei Gewinnen aus der Veräußerung von unbeweglichem Geschäftsvermögen gestaltet sich die Besteuerung komplizierter. Da im Geschäftsvermögen Abschreibungen zulässig sind, wird sich der im Rahmen der Veräußerung erzielte Kapitalgewinn (Differenz zwischen Buchwert und Veräußerungspreis) in die sog. wieder eingebrachten Abschreibungen (Differenz zwischen Buchwert und Anschaffungskosten) und den sog. Wertzuwachsgewinn (Differenz zwischen Anschaffungskosten und Veräußerungspreis) unterteilen lassen. Während die wieder eingebrachten Abschreibungen stets mit der Einkommenssteuer erfasst werden, hängt die Besteuerung des Wertzuwachsgewinns davon ab, welchem System der jeweilige Kanton folgt. Im monistischen System[88] wird der Wertzuwachsgewinn mit der Grundstückgewinnsteuer, im dualistischen System[89] dagegen mit der Einkommensteuer besteuert. Das StHG sieht für die Grundstückgewinnsteuer in Art. 12 Abs. 3 StHG jedoch gewisse Aufschubtatbestände wie bspw. im Falle der Veräußerung im Rahmen einer Ersatzanschaffung vor. Zusätzlich sehen Steuergesetze einzelner Kantone weitere Aufschubtatbestände vor, doch sind diese aufgrund des abschließenden Charakters des Art. 12 Abs. 3 StHG grundsätzlich bundesrechtswidrig, was entsprechend eine diesbezügliche Rechtsunsicherheit hervorruft.[90]

[86] BFH vom 7.12.2016, I R 76/14, E. 2daa; Loschelder, in: Schmidt, § 49 EStG Rn 54 ff.
[87] Art. 2 Abs. 1 lit. d und Art. 12 StHG.
[88] Das monistische System (oder Zürcher System) wird von den Kantonen Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Jura, Nidwalden, Schwyz, Tessin, Uri und Zürich angewandt.
[89] Das dualistische System (oder St. Galler Modell) wird von den Kantonen Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Freiburg, Genf, Glarus, Luzern, Neuenburg, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Thurgau, Waadt, Wallis und Zug angewandt.
[90] Hunziker/Seiler, in: Zweifel/Beusch, StHG, 2022, Art. 12 N 94 StHG.

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