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Für Ausländer ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz ist der Kauf von Ferienwohnungen nur in den sog. Touristenkantonen und innerhalb dieser Touristenkantonen nur in den darin vorgesehenen sog. Fremdenverkehrsorten zulässig. Dabei beschränkt Art. 11 Abs. 2 BewG das gesamtschweizerisch zulässige Bewilligungskontingent auf 1.500, wobei dieses Kontingent auf die einzelnen Kantone in Abhängigkeit der Bedeutung des Fremdenverkehrs, der touristischen Entwicklungsplanung sowie des bereits bestehenden Anteils ausländischen Grundeigentums verteilt wird.[51] In gewissen Kantonen wie Genf oder Zürich ist der Verkauf von Ferienwohnungen an Ausländer gänzlich untersagt. Zudem ist der Erwerb innerhalb dieser Restriktionen auf eine Grundstücksfläche von maximal 1.000 qm und auf eine Nettowohnfläche von maximal 200 qm begrenzt.[52]

[51] Siehe hierzu die Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 1.10.1984 (BewV; SR 211.412.411).
[52] Art. 10 Abs. 2 und 3 BewV.

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