Rz. 234

§ 149 HGB über die Haftung des Gesellschafters für einen Fehlbetrag hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 149 HGB alt die Rechte und Pflichten der Liquidatoren geregelt hatte):

 

Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile aufzukommen. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die anderen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.

Die Neuregelung des § 149 HGB enthält eine der Überschussverteilung nach § 148 Abs. 8 HGB (vorstehende Rdn 231) entsprechende Regelung.[349]

§ 149 HGB setzt (inhaltsgleich mit § 737 BGB) im Unterschied zu § 148 Abs. 8 HGB aber einen Fehlbetrag im Zuge der Schlussabrechnung voraus[350] (Fehlbetragshaftung).

Der Gesetzgeber erachtete eine ausdrückliche Regelung aus Gründen der Rechtsklarheit als erforderlich.[351]

[349] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 250.
[350] Nach früherem Recht fand hier § 105 Abs. 3 HGB alt i.V.m. § 739 HGB alt Anwendung.
[351] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 250.

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