Rz. 32
Der Gesetzgeber hat § 49 Abs. 2 StBerG, § 27 WPO und § 59b Abs. 2 Nr. 1 BRAO allerdings nicht als autonome Öffnungsregelungen statuiert,[50] sondern als Ausformungsgesetze zu § 107 Abs. 1 S. 2 HGB (mit Anknüpfung an den Wortlaut: "soweit […]").[51] Ansonsten wären – da die Öffnungsregelung des § 107 Abs. 1 S. 2 HGB nach Art. 137 S. 1 MoPeG erst am 1.1.2024 in Kraft tritt – die Rechtsformen OHG und KG (insbesondere auch die GmbH & Co. KG) für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte erst zum 1.1.2024 eröffnet gewesen.[52]
Rz. 33
§ 49 Abs. 2 StBerG, § 27 WPO und § 59b Abs. 2 Nr. 1 BRAO sind damit – da nach Art. 36 des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften vom 7.7.2021[53] die genannten Regelungen zum 1.8.2022 in Kraft getreten sind – jeweils temporäres lex specialis bis zum Inkrafttreten des MoPeG[54] (d.h. vom 1.8.2022 bis zum 1.1.2024): "Soweit das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (…) in Kraft tritt, ist § 59b Abs. 2 BRAO-E Spezialvorschrift zu § 105 Abs. 2 HGB [alt] und geht diesem vor".[55]
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