Rz. 181

Ist die Verbindlichkeit auf Schadensersatz gerichtet, haftet der ausgeschiedene Gesellschafter nach § 137 Abs. 1 S. 1 HGB nur, wenn auch die zum Schadensersatz führende Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten vor dem Ausscheiden des Gesellschafters eingetreten ist – d.h., wenn er im Zeitpunkt der Pflichtverletzung noch Gesellschafter war (so § 137 Abs. 1 S. 2 HGB als sachliche Neuregelung).

Habersack[318] plädiert für eine unmodifizierte Anwendung des § 137 Abs. 1 S. 1 HGB auf den Fall eines Schadensersatzanspruchs neben dem Primäranspruch – zugleich fordert er jedoch eine teleologische Reduktion der Norm in Fällen des Schadensersatzes statt der Leistung (d.h. dort, wo dieser an die Stelle des Primäranspruchs getreten ist und der ausgeschiedene Gesellschafter für den Primäranspruch forthaftet): In diesem Fall sei eine ungebührliche Privilegierung des ausgeschiedenen Gesellschafters nicht gerechtfertigt.[319]

[318] Schäfer/Habersack, § 4 Rn 25.
[319] Schäfer/Habersack, § 4 Rn 25.

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