Rz. 180

Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er nach § 137 Abs. 1 S. 1 HGB für deren bis dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind und

daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art festgestellt sind (Nr. 1) oder
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird, wobei bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten der Erlass eines Verwaltungsakts genügt (Nr. 2).

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