Rz. 160

Der Gesellschaftsvertrag kann gemäß § 131 Abs. 5 S. 1 HGB – in wortlautgleicher Übernahme von § 139 Abs. 5 HGB alt – die Anwendung der Vorschriften nach § 131 Abs. 1 bis 4 HGB nicht ausschließen (Unverzichtbarkeit des Rechts). Jedoch kann für den Fall, dass der Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft von der Einräumung der Stellung eines Kommanditisten abhängig macht, sein Gewinnanteil nach § 131 Abs. 5 S. 2 HGB anders als der des Erblassers bestimmt werden.

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