Rz. 133

§ 124 Abs. 4 HGB über den Umfang der Vertretungsmacht entspricht § 126 HGB alt, dessen Abs. 1 bis 3 in einem Absatz zusammengefasst werden.

Die organschaftliche Vertretungsbefugnis der Gesellschafter erstreckt sich nach § 124 Abs. 4 S. 1 HGB auf alle Geschäfte der Gesellschaft einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura.

 

Rz. 134

Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis ist Dritten gegenüber nach § 124 Abs. 4 S. 2 HGB unwirksam. Dies gilt gemäß § 124 Abs. 4 S. 3 HGB insbesondere für die Beschränkung, dass sich die Vertretung nur auf bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder dass sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll.

Hinsichtlich der Beschränkung auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen der Gesellschaft ist nach § 124 Abs. 4 S. 4 HGB die Regelung des § 50 Abs. 3 HGB entsprechend anzuwenden, womit eine Beschränkung der Vertretungsmacht auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen der Gesellschaft Dritten gegenüber nur wirksam ist, wenn die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen betrieben werden. Eine Verschiedenheit der Firmen wird in diesem Fall auch dadurch begründet, dass für eine Zweigniederlassung der Firma ein Zusatz beigefügt wird, der sie als Firma der Zweigniederlassung bezeichnet.

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