Rz. 159

Scheidet innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 131 Abs. 3 HGB der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem Erben die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt, so haftet er nach § 131 Abs. 4 HGB – in wortlautgleicher Übernahme von § 139 Abs. 4 HGB alt – für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten nur nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen Rechts, welche die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten betreffen.

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