Rz. 239

Die Verjährung beginnt nach § 151 Abs. 2 HGB (Sonderverjährung) – in Übernahme von § 739 Abs. 2 BGB mit einer geringfügigen terminologischen Anpassung – abweichend von § 199 Abs. 1 BGB (wonach die regelmäßige Verjährungsfrist [von drei Jahren nach § 195 BGB] grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste), sobald

der Gläubiger von dem Erlöschen der Firma Kenntnis erlangt hat oder
das Erlöschen der Firma im Handelsregister eingetragen worden ist.

Es erfolgt dabei eine Anknüpfung an das Erlöschen der Firma und nicht mehr an die Auflösung der Gesellschaft, was der mit § 148 HGB vorgegebenen Systematik folgt.[355]

[355] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 251.

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