Rz. 80

Aufgrund der umfassenden Gestaltungs- und Rechtskraftwirkung eines Urteils im Anfechtungsprozess (vgl. § 113 Abs. 6 HGB) statuiert § 113 Abs. 3 HGB Vorgaben, "die eine angemessene Beteiligung der anderen Gesellschafter an dem Rechtsstreit als streitgenössische Nebenintervenienten ermöglichen sollen".[192]

 

Rz. 81

Die Unterrichtungspflicht zielt darauf ab, "dass sich der andere Gesellschafter als streitgenössischer Nebenintervenient an dem Rechtsstreit beteiligen kann",[193] wobei dem Gesetzgeber[194] eine Befristung der Nebenintervention auf Klägerseite (anders als nach § 246 Abs. 4 S. 2 AktG) nicht angezeigt erschien.

Die Gesellschaft (vertreten durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter, bei mehreren in vertretungsberechtigter Zahl)[195] – und nicht der Gesellschafter – hat die Gesellschafter nach § 113 Abs. 3 S. 1 HGB unverzüglich (vgl. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB – Zeitpunkt) und kurz über

die Erhebung der Klage und
die Lage des Rechtsstreits

zu unterrichten, da es sich der Sache nach um eine aus dem Gesellschaftsverhältnis erwachsende Pflicht handelt. (Unterrichtungspflicht der Gesellschaft, und nicht des Zustellungsadressaten i.S.v. § 170 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 ZPO).[196]

 

Rz. 82

Die Unterrichtung soll den anderen Gesellschaftern "einen Zugang zum Verfahren eröffnen und ihn in die Lage versetzen soll, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob er sich an dem Rechtsstreit beteiligen möchte oder nicht",[197] weshalb folgende Angaben zu machen sind[198] und zwar

zum anberaumten Termin,
dem mit der Sache befassten Gericht,
zum Aktenzeichen,
zu den Parteien und
zum Gegenstand des Verfahrens (angegriffener Beschluss, Klageantrag und -begründung).

Zu den Erfolgsaussichten bedarf es hingegen keiner Angaben.[199]

 

Beachte:

§ 113 Abs. 3 S. 1 HGB begründet "keine fortlaufende Unterrichtungspflicht, es sei denn, die Klage wird erweitert".[200] In der Folge obliegt es daher jedem Gesellschafter selbst, sich nach einer Initialunterrichtung eigenständig über den Verfahrensablauf kundig zu halten.[201]

 

Rz. 83

Ferner hat das Gericht die Gesellschafter nach § 113 Abs. 3 S. 2 HGB über die erfolgte Unterrichtung in Kenntnis zu setzen.

Das Gericht hat gemäß § 113 Abs. 3 S. 3 HGB auf eine unverzügliche Unterrichtung der Gesellschafter hinzuwirken. Im Freibeweis hat das Gericht zu kontrollieren, "ob die Gesellschaft ihrer Unterrichtungspflicht nachgekommen ist, und (…) im Einzelfall selbst zu unterrichten"[202] (Kontrollfunktion des Gerichts, "die im Einzelfall in eine Reservefunktion erwachsen kann").[203]

Wenn eine ordnungsgemäße Unterrichtung unterblieben ist, muss diese "nicht notwendig in derselben Instanz, wohl aber in demselben Verfahren [nachgeholt werden]" (ggf. durch Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).[204]

Wenn ein Gesellschafter glaubhaft machen kann, "dass er keine Kenntnis von der Klage hatte, insbesondere nicht von der Gesellschaft unterrichtet wurde, kann ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden".[205]

 

Beachte:

Die Verletzung der Unterrichtungspflicht kann auch einen Schadensersatzanspruch (§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 113 Abs. 3 S. 1 HGB) gegen die Gesellschaft begründen.[206]

[192] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 233.
[193] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 234.
[194] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 234.
[195] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 233.
[196] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 233.
[197] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 233.
[198] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 233.
[199] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 233.
[200] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 233.
[201] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 233.
[202] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 234: Wobei sich das Gericht im Regelfall auf eine Erklärung der beklagten Gesellschaft verlassen kann, alle anderen Gesellschafter ordnungsgemäß unterrichtet zu haben.
[203] Schäfer/Grunewald, § 5 Rn 98.
[204] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 234.
[205] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 234 unter Bezugnahme auf BGH, Beschl. v. 31.8.2008 – II ZB 4/07, NZG 2008, 428, juris Rn 14.
[206] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 234.

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