Rz. 193

Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Recht des Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft aus "wichtigem Grund" zu verlangen, ausschließt oder § 139 Abs. 1 HGB zuwider beschränkt, ist nach § 139 Abs. 2 HGB – in wortlautgleicher Übernahme von § 133 Abs. 3 HGB alt – unwirksam.

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