Rz. 71

Ein Verlust (Beendigung) der Mitgliedschaft nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung lässt nach § 111 Abs. 2 HGB das Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsvorgängers (Altgesellschafter) unberührt, wenn er (anders als im Aktienrecht)[155] ein berechtigtes Interesse an der Führung des Rechtsstreits hat. Die Anfechtungsbefugnis als aus der Mitgliedschaft folgendes Verwaltungsrecht (s. vorstehende Rdn 68) besteht also auch dann noch fort, wenn der Gesellschafter seine Mitgliedschaft nach der Beschlussfassung verloren hat. Er kann den Rechtsstreit anstelle seines Rechtsnachfolgers selbst (fort-)führen, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat (kein automatischer Verlust des Rechtsschutzbedürfnisses bei Verlust der Mitgliedschaft).

Ein "berechtigtes Interesse" ist bspw. dann anzunehmen, "wenn ein Gesellschafter den Beschluss über seine Ausschließung angreift oder der Beschluss Auswirkungen auf die Werthaltigkeit seines Anteils beziehungsweise die Höhe seiner Abfindung haben kann".[156]

 

Beachte:

Aufgrund des Grundsatzes der Selbstorganschaft ist hingegen ein Dritter, d.h. ein außerhalb der Gesellschaft Stehender, nicht anfechtungsbefugt.[157]

[155] Im Aktienrecht muss die Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch fortbestehen: vgl. BGH, Urt. v. 22.3.2011 – II ZR 229/09, BGHZ 189, 32, juris Rn 6 = NJW-RR 2011, 976. Geht die Mitgliedschaft erst nach dem Zeitpunkt der Klageerhebung verloren, kann der Aktionär den Anfechtungsprozess analog § 265 Abs. 2 ZPO fortführen, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat: vgl. BGH Urt. v. 9.10.2006 – II ZR 46/05, BGHZ 169, 221, juris Rn 16 = NJW 2007, 300.
[156] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 230 unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 9.10.2006 – II ZR 46/05, BGHZ 169, 221, juris Rn 19 = NJW 2007, 300.
[157] Schäfer/Grunewald, § 5 Rn 80.

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